Keine Steuervergünstigung nach § 10e EStG für einen unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger
Leitsatz
Dem Einzelrechtsnachfolger, der ein unentgeltlich erworbenes Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt, steht die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG grundsätzlich nur zu, wenn er nach Eigentumsübergang eigene Herstellungskosten für die eigengenutzte Wohnung aufwendet. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers für das Gebäude und die (hälftigen) Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers für den Grund und Boden kann er nicht in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einbeziehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 295 BFH/NV 1992 S. 28 Nr. 5 ZAAAA-94006
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