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BFH Urteil v. - I R 88/89 BStBl 1992 II S. 257

Gesetze: GewStG 1978 § 8 Nr. 1GewStG 1978 § 12 Abs. 2 Nr. 1

1. Dauerschuld behält ihren Charakter bis zum Erlöschen 2. Kredit für den Erwerb einer Beteiligung ist Dauerschuld

Leitsatz

1. Eine Schuld, die einmal den Charakter einer Dauerschuld hat, bleibt bis zu ihrem Erlöschen Dauerschuld.

2. Dies gilt auch für einen Kredit, der ursprünglich der Finanzierung des Kaufpreises für eine erworbene Beteiligung diente, wenn die Beteiligung später veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig gestundet wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 257
BFH/NV 1992 S. 23 Nr. 4
MAAAA-93984

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