Zur Nichtberücksichtigung einer Abbruchverpflichtung bei auf längere Zeit mehrmals stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängertem Mietverhältnis mit jährlicher Kündbarkeit
Leitsatz
1. Eine Abbruchverpflichtung des Mieters i.S. des § 94 Abs. 3 Satz 2 BewG besteht auch dann, wenn der Vermieter nach dem Mietvertrag die betreffenden Gebäude übernehmen und damit deren Abbruch verhindern kann.
2. War die vereinbarte Mietzeit beendet und lief am Bewertungsstichtag der Mietvertrag schon seit etwa 25 Jahren entsprechend einer Vertragsklausel bei jährlicher Kündbarkeit "stillschweigend auf unbestimmte Zeit" weiter, so bestand am Bewertungsstichtag mehr als eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß die Abbruchverpflichtung nicht oder zumindest nicht innerhalb der üblichen Lebensdauer der errichteten Anlagen realisiert werden würde (Anschluß an das , BFHE 146,174, BStBl II 1986, 449).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 61 BFH/NV 1991 S. 5 Nr. 2 ZAAAA-93731
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