- Absichtserklärung auf Konkretisierung des Klageantrags in mündlicher Verhandlung als Antrag auf mündliche Verhandlung i. S. des Art. 3 § 5 Satz 2 VGFGEntlG - Ermessensreduzierung auf Null bei Antrag auf Verfahrensaussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde
- Nach § 74 FGO vorgreifliche Entscheidung muß für auszusetzendes Verfahren nicht bindend sein
Leitsatz
1. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung liegt auch in der Absichtserklärung des Klägers, den festzusetzenden Steuerbetrag noch in einer mündlichen Verhandlung bestimmen zu wollen (Anschluß an , BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).
2. Beantragt der Kläger, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO wegen einer beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde (Parallelverfahren) auszusetzen, und kündigt er an, die Klage zurückzunehmen, falls das BVerfG zu seinem Nachteil entscheide, so kann das Ermessen des FG in dem Sinne auf Null reduziert sein, daß das Klageverfahren auszusetzen ist.
3. Die nach § 74 FGO vorgreifliche Entscheidung bzw. Feststellung muß für das auszusetzende Verfahren nicht bindend sein.
4. Durch die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO soll u.a. verhindert werden, daß der BFH bzw. das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle "überschwemmt" werden, ohne daß dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 986 KAAAA-93480
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