Gesetze: EStG 1975 und folgende Jahre § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 7
Abgrenzung der Bewirtungsaufwendungen von Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG
Leitsatz
1. Eine Bewirtung i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG liegt nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht.
2. Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtungen sind nicht generell unangemessen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, soweit sie gewisse absolute Betragsgrenzen überschreiten.
3. Stehen beim Besuch von Nachtlokalen mit Variet,-, Striptease- und anderen -Darbietungen die Aufwendungen in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke, so führt die nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG vorzunehmende Angemessenheitsprüfung dazu, daß die Aufwendungen bereits ihrer Art nach als unangemessen anzusehen sind. Insoweit ist jeglicher Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 575 BFH/NV 1990 S. 51 Nr. 7 MAAAA-93287
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