- Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einheitlichkeit der Verträge bei zwei (oder mehreren) Verträgen, die die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des Fertighauses enthalten
Leitsatz
1. Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern.
2. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei (oder mehreren) Verträgen, so ist - unabhängig von einer zivilrechtlichen Einheitlichkeit der Verträge - grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, daß der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält.
3. Schließt ein Erwerber zunächst mit einem Fertighaushersteller einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines bestimmten Fertighauses und danach mit demselben Unternehmen einen Kaufvertrag über das dafür vorgesehene Grundstück, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 181 BFH/NV 1990 S. 4 Nr. 1 AAAAA-93106
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