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BFH Urteil v. - II B 36/90 BStBl 1990 II S. 987

Gesetze: FGO § 104 Abs. 2FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 § 8 Abs. 1GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1

1. Urteil beruht nicht auf unterbliebener Unterrichtung der Beteiligten über die beabsichtigte Bekanntgabe; entsprechende Verfahrensrüge erfolglos 2. Rechtsprechungsgrundsätze zum einheitlichen Vertrag (Vertragsbündelung) gelten für alle Gebäudearten 3. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts

Leitsatz

1. Versäumt es das Gericht, die Beteiligten über die beabsichtigte Bekanntgabe des Urteils zu unterrichten (durch am Schluß der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ergehenden Beschluß), so beruht das Urteil nicht auf dem darin möglicherweise zu sehenden Verfahrensverstoß.

2. Für die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. , BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181) zu treffende Entscheidung, ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute Grundstück oder das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude ist, sind Art und Größe des Gebäudes ohne Bedeutung.

3. Wird die grundsätzliche Bedeutung mit einer Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts begründet, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), daß zunächst die behauptete Abweichung schlüssig dargestellt wird. An diese schlüssige Darstellung der Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts sind sinngemäß dieselben Anforderungen zu stellen wie an die schlüssige Darstellung einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Außerdem muß dargetan werden, daß durch die Abweichung von der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 987
BFH/NV 1990 S. 77 Nr. 10
UAAAA-93481

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