1. Keine Versagung rechtlichen Gehörs bei nicht ausreichender Darlegung von Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben 2. Zur zutreffenden Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsempfängers
Leitsatz
Leistungsempfänger ist regelmäßig derjenige, der einen Anspruch auf die Leistung hat. Wird aber unter Mißachtung dieses Anspruchs die Leistung vom Leistenden tatsächlich einem Dritten erbracht, so kann der Dritte unabhängig von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen Leistungsempfänger sein. Dies ist bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob für den einen Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer Leistungen erbracht worden sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 677 BFH/NV 1989 S. 35 Nr. 8 HAAAA-92927
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