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BFH Urteil v. - V R 183/83 BStBl 1989 II S. 205

Gesetze: UStG 1973 §§ 10, 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. cAO 1977 § 42

1. Bei Koppelung von Pornofilmvorführung mit Schallplattenlieferung keine einheitliche verbundene Leistung, sondern zwei gesondert zu beurteilende Leistungen 2. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1973 (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG 1980) nur für die Filmvorführung, nicht aber für die Schallplattenlieferung 3. Bemessung der Umsatzsteuer nach den vom Unternehmer für die einzelnen Leistungen festgelegten Entgelte; keine nachträgliche Korrektur dieser Entgelte nach § 42 AO

Leitsatz

Die Koppelung einer Pornofilmvorführung mit einer Schallplattenlieferung führt weder nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung noch nach dem Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung zur Annahme einer verbundenen Leistung, auf die insgesamt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1973 anzuwenden wäre.

Für eine wertorientierte Veränderung der gesondert angegebenen und behandelten Entgelte für Filmvorführung und Schallplattenüberlassung enthält das UStG 1973 keine Rechtsgrundlage.

Soweit das Entgelt für die Schallplatte - im Verhältnis zu deren Wert - überhöht angesetzt wurde, kann es auch nicht nach § 42 AO 1977 dem ermäßigt besteuerten Entgelt für die Filmvorführung zugeordnet werden, da mit der unangemessenen Gestaltung Umsatzsteuer nicht vermieden wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 205
MAAAA-92759

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