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BFH Urteil v. - V R 132/93

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH in Liquidation, die in den Streitjahren (1986 und 1987) im Warentermingeschäft tätig war. Über Telefonverkäufer warb sie Kunden, die bereit waren, mit Warenterminkontrakten an der New Yorker und Londoner Börse auf Differenzgewinne zu spekulieren. Entsprechend der Schilderung im Vertriebsprospekt der Klägerin erteilte der Kunde der Klägerin den Auftrag, einen von ihr eingeschalteten Broker zu veranlassen, das eingesetzte Kapital in bestimmten Kontrakten zu plazieren und über das spätere Ergebnis des Geschäftsabschlusses auf der Basis gesondert geführter "Konten" zu berichten und abzurechnen. Mittels sog. Stop-loss-orders, die auf einen bestimmten Prozentsatz lauteten, sollte der Broker gehindert werden, den vollständigen Verlust des Kapitaleinsatzes oder sogar noch darüber hinausgehende Verluste eintreten zu lassen. Der Auftrag konnte auf Abschluß einzelner Kontrakte oder -- beim "Handelskonto" -- auf Abschluß mehrerer von der Klägerin auszuwählender Kontrakte in einem bestimmten Kapitalumfang gerichtet sein. Nach Abschluß eines Vertrags hatte der Anleger eine Einzahlung (Bruttomargin) zu zahlen. Diese enthielt: das einzuschießende Kapital (Börsenmargin), das an die Börse abzuführen war und dort als Sicherheit für einen ungünstigen Verlauf beim Terminkontrakt diente, ferner die Provision der Klägerin (Managementvergütung) sowie die Brokerkommission. Die Managementvergütung betrug beim Handelskonto ... v. H. und bei einem Einzelkontrakt mehr als ... der Börsenmargin. Außerdem erhielt die Klägerin von den Brokern Vermittlungsprovisionen (sog. kick-backs).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 1026
BFH/NV 1995 S. 1026 Nr. 11
SAAAB-35240

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