Andere land-oder forstwirtschaftliche Nutzung in geringem Umfang i. S. des § 8c Abs. 2 Satz 2 EStDV 1981 liegt nur vor, wenn der Vergleichswert etwa 10 v. H. des Wertes der gesamten land- und forstwirtschaftichen Nutzungen nicht übersteigt
Leitsatz
Eine unschädliche andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung "in geringem Umfang" i.S. des § 8c Abs. 2 Satz 2 EStDV 1981 liegt nur vor, wenn der Vergleichswert der anderen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung etwa 10 v.H. des Wertes der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nicht übersteigt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 269 UAAAA-92512
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