Eine nicht begründete Ermessensentscheidung ist regelmäßig rechtsfehlerhaft; Vorprägung der Ermessensentscheidung nur, wenn das FA erkennbar von erhöhtem Verschulden ausgegangen ist
Leitsatz
1. Eine nicht begründete Ermessensentscheidung der Verwaltung ist im Regelfall rechtsfehlerhaft.
2. Eine Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Verwirklichung des Haftungstatbestands in erschwerter Verschuldensform und eine daran anknüpfende stillschweigend sachgerechte Ermessensausübung des FA kann in Anwendung des BFH- Urteils in BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508 nur dann angenommen werden, wenn das FA selbst bei seiner Entscheidung über den Haftungstatbestand erkennbar von einem schweren Verschulden des Haftungsschuldners ausgegangen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 170 VAAAA-92487
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