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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 927/09

Gesetze: AO § 152 Abs. 1

Darlegung von Ermessenserwägungen bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages.

Leitsatz

  1. Fehlt es im Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages sowie in der Einspruchsentscheidung völlig an einer Darlegung von Ermessenserwägungen, kann dieser Mangel nicht durch Ausführungen des Finanzamtes im gerichtlichen Verfahren behoben werden.

  2. Aus der Aufforderung des Finanzamts eine Steuererklärung abzugeben ist nicht bereits erkennbar, dass das Finanzamt zu dem Entschluss kommen wird, als Folge der verspäteten Abgabe einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

Fundstelle(n):
TAAAE-69995

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