1. Bilanzierung von Forderungen aus Werklieferungsverträgen erst nach voller Vertragserfüllung des Lieferanten - 2. Bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft sind Entnahmen zwischen Umwandlungsstichtag und Eintragung im Handelsregister keine verdeckten Gewinnausschüttungen
Leitsatz
1. Forderungen aus Werklieferungsverträgen sind erst zu bilanzieren, wenn der Gewinn ,,realisiert'' ist (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Das ist erst nach voller Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten der Fall.
2. Bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft werden Entnahmen in der Zeit zwischen dem Umwandlungsstichtag und der Eintragung im Handelsregister von der gesetzlichen Rückbeziehung des § 17 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 1969 (§ 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 1977) nicht erfaßt. Sie sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen und führen nicht zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG 1977.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 797 OAAAA-92433
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