Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 39 vom Seite 3022

Materielle Korrespondenz

Kongruenz der Besteuerung zwischen Gesellschaft und Anteilseigner

Alexander Horst

[i] Horst, NWB 38/2009 S. 2954Die Regelungen der materiellen Korrespondenz sollen die Inanspruchnahme „doppelter Vergünstigungen” ausschließen, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der den Vorteil gewährenden Körperschaft das Einkommen – entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG – gemindert hat (vgl. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG; § 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 KStG). Aufgrund der gleichgelagerten Problematik sowie wegen der Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung in Dreieckskonstellationen enthalten § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 KStG entsprechende Regelungen für verdeckte Einlagen.

I. Intention der Einführung der materiellen Korrespondenz

Während die formelle Korrespondenz (§ 32a Abs. 1 und 2 KStG) die Durchsetzung einer wirtschaftlichen und gerechten Versteuerung ermöglicht und dabei in erster Linie einer Doppelbesteuerung entgegenwirkt (vgl. hierzu Horst 38/2009 S. 2954), ist die [i]Vermeidung der Nichtversteuerung Intention der sog. materiellen Korrespondenz eine rein fiskalische. Ihre Funktion besteht ausschließlich in der Vermeidung sog. weißer Einkünfte (Nichtversteuerung von Einkünften). Diese ergaben sich bei verdeckten Gewinnausschüttungen nicht nur bei der Bestandskraft von Steuerbescheiden (s. hierzu auch Horst, NWB 38/2009 S. 2954, 2956, Beispiel 1). Auch bei bilateralen Verhältnissen kam...