1. Bei Veräußerung von Privatvermögen setzt Unternehmereigenschaft Verhalten wie ein Händler voraus 2. Briefmarkensammler in der Regel kein Unternehmer
Leitsatz
1. Wer Privatvermögen in mehreren gleichartigen Akten veräußert, handelt nur dann als Unternehmer, wenn die Veräußerungen nicht mehr seinem Eigenleben zuzuordnen sind. Dies setzt voraus, daß er sich wie ein Händler verhält.
2. Ein Briefmarkensammler, der aus privaten Neigungen sammelt, unterliegt nicht der Umsatzsteuer, soweit er Einzelstücke veräußert (wegtauscht), die Sammlung teilweise umschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 744 GAAAA-92414
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