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BFH Urteil v. - IX R 167/83 BStBl 1987 II S. 322

Gesetze: AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aEStG § 21 Abs. 1 Nr. 1EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7EStG § 12 Nr. 2BGB §§ 571, 705, 743, 745, 748, 1008, 1059

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Vereinbarungen der Miteigentümer über die Zurechnung der Einnahmen und Werbungskosten

Leitsatz

1. Überlassen Miteigentümer in der Form einer Hausgemeinschaft Wohnungen zur Nutzung, so ist der Überschuß der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Ebene der Hausgemeinschaft zu ermitteln, gleichviel, ob es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Bruchteilsgemeinschaft handelt (Anschluß an , BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, und vom VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).

2. Der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ist den Teilhabern der Hausgemeinschaft nach den getroffenen Vereinbarungen zuzurechnen, wenn diese ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis haben. Andernfalls ist das Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile maßgeblich.

3. Vereinbarungen, wonach einem Miteigentümer nur Werbungskosten in Form der auf ihn entfallenden AfA und den anderen Miteigentümern wegen der von ihnen geleisteten Verwaltungs- und Reparaturarbeiten der Überschuß der Einnahmen über die verbleibenden Werbungskosten zugerechnet werden sollen, sind einkommensteuerrechtlich nicht anzuerkennen (Fortentwicklung der Grundsätze des , BFHE 125, 532, BStBl II 1978, 674).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 322
RAAAA-92325

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