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FG München Urteil v. - 15 K 3577/03 EFG 2006 S. 1887 Nr. 24

Gesetze: AO § 179 Abs. 2 S. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Auftreten nur eines Gesellschafters nach außen und zivilgerichtlicher Auseinandersetzung über die Einkünfteverteilung

Leitsatz

1. Eine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung durch die Miteigentümer einer Immobilie ist bei einer Bruchteilsgemeinschaft auch dann gegeben, wenn nur einer der Miteigentümer nach außen allein die Vermietungstätigkeit ausübt, solange er dies im Namen der Bruchteilsgemeinschaft tut und hierzu bevollmächtigt ist.

2. Hat eine Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft ein Büro- und Fabrikgebäude errichtet, so sind die Einkünfte aus der Verpachtung der Immobilie auch dann den Ehegatten nach ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen, wenn nur der Ehemann nach außen, z.B. im Pachtvertrag als Verpächter, auftritt, wenn die Ehegatten aber von einem gemeinsamen Engagement ausgehen und die Ehefrau von Anfang an dadurch das finanzielle Risko für den Erfolg der Investition und der Verpachtung mitübernommen hat, dass sämtliche Pachteinnahmen und Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen) bezüglich des Grundstücks über ein vom Ehemann eingerichtetetes Girokonto abgewickelt worden sind, für das die Ehefrau eine Kontovollmacht hat.

3. Bei dieser Zurechnung der Einkünfte bleibt es auch dann, wenn der Ehemann nach der Trennung der Ehegatten für die Immobilie ein neues Girokonto ohne Kontovollmacht für die Ehefrau eröffnet und der Ehefrau damit den unmittelbaren Zugriff auf die liquiden Mittel der Gemeinschaft entzieht, wenn die Ehefrau das aber jahrelang akzeptiert und z.B. nicht die nächstliegende Abwehrmaßnahme ergreift, nämlich den Pächter hierüber in Kenntnis zu setzen und durch Benennung eines gemeinschaftlichen Kontos der Miteigentümer eine aus Sicht des Pächters schuldbefreiende Erfüllung der Pachtzinsverpflichtung durch Zahlung auf das Konto des Ehemannes zu verhindern. Das gilt auch dann, wenn später zivilgerichtliche, letztendlich mit einem Vergleich beendete Streitigkeiten wegen der Verteilung der Einkünfte aus der Immobilie geführt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1887 Nr. 24
TAAAC-01992

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