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BFH Urteil v. - VIII R 350/82 BStBl 1987 II S. 286

Gesetze: AO 1977 § 160FGO § 96 Abs. 1

Empfänger einer Betriebsausgabe i. S. § 160 AO; Bestimmtheit, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit eines Benennungsverlangens; Nachholung eines Benennungsverlangens durch FG

Leitsatz

1. Empfänger einer Betriebsausgabe i.S. § 160 Satz 1 AO 1977 ist in der Regel derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wird. Ist für den Steuerpflichtigen erkennbar, daß diese Person den Wert für einen anderen entgegennimmt, so ist dieser als Empfänger anzusehen. Dem Steuerpflichtigen ist in diesem Falle zuzumuten, sich über die Person des anderen Gewißheit zu verschaffen.

2. Empfänger i.S. § 160 Satz 1 AO 1977 kann auch eine Personengesellschaft sein.

3. Ein vom FA unterlassenes oder fehlerhaftes Benennungsverlangen kann und muß vom FG im Klageverfahren nachgeholt werden (§ 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO). Das FG hat auch dann ein neues Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen zu richten, wenn es sein Ermessen in anderer Weise ausüben will als das FA.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 286
OAAAA-92313

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