Ob Ehegatten zum Beginn des VZ nicht dauernd getrennt gelebt haben, ist für das Besteuerungsverfahren unabhängig von den Erklärungen der Ehegatten im Scheidungsverfahren zu prüfen
Leitsatz
Auch wenn eine Ehe aufgrund des seit dem geltenden neuen Ehescheidungsrechts nach dem Zerrüttungsprinzip (§ 1565 BGB n.F.) geschieden worden ist, weil die Ehegatten übereinstimmend vor dem Familiengericht erklärt haben, ein Jahr getrennt gelebt zu haben, steht dies einer Zusammenveranlagung der Steuerpflichtigen nach den §§ 26, 26b EStG nicht entgegen, sofern die Eheleute zu Beginn des Veranlagungszeitraums noch nicht geschieden waren und tatsächlich nicht dauernd getrennt gelebt haben. Dieses hat das FG unabhängig von den Feststellungen des Familiengerichts und der vor diesem abgegebenen Erklärungen der Ehegatten von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 486 IAAAA-92192
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