Die aus besonderem Anlaß vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegebenen sog. Gelegenheitsgeschenke gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, gleichgültig, ob es sich um Bar- oder Sachzuwendungen handelt
Leitsatz
Ein dem Arbeitnehmer zugewandter geldwerter Vorteil ist Arbeitslohn, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt ist. Hierunter fällt auch eine vom Arbeitgeber gewährte Lehrabschlußprämie an einen von ihm ausgebildeten Arbeitnehmer in Höhe von 150 DM. Die vom BFH entwickelte Rechtsprechung zu dem Begriff des steuerfreien Gelegenheitsgeschenks wird sowohl für Geld- als auch für Sachgeschenke aufgegeben.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 641 UAAAA-92094
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