Die Voraussetzungen für eine passive Rechnungsabgrenzung liegen vor, wenn ein Zuschuß für die Verpflichtung gezahlt wird, einen Ausbildungsplatz für zwei aufeinanderfolgende Ausbildungsverhältnisse zu besetzen
Leitsatz
Hat ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 5 (oder nach § 4 Abs. 1) EStG ermittelt, in Veranlagungszeiträumen vor 1978 einen einmaligen öffentlichen Zuschuß für die Besetzung eines Ausbildungsplatzes erhalten, so mußte er für seine hieraus sich ergebende Verpflichtung, diesen Platz für "mindestens zwei aufeinanderfolgende Ausbildungsverhältnisse zu besetzen", einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 552 XAAAA-91954
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