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ABC: K 1 . Kanalanschlußkosten
Bei den Kosten der Abwasserbeseitigungsanlage eines Hauses ist zu prüfen, ob die Kosten für Anlagen des Eigentümers (oder Erbbauberechtigten) auf seinem Grundstück oder für Anlagen der Gemeinde außerhalb seines Grundstücks entstanden sind. Nach der neueren BFH-Rspr. ist weiter zu unterscheiden zwischen grundstücksbezogenen und nicht grundstücksbezogenen Aufwendungen: Nur grundstücksbezogene Aufwendungen werden den AK des Grund und Bodens oder den HK des Gebäudes zugerechnet, während nicht grundstücksbezogene Aufwendungen i. d. R. sofort abz. BA oder WK sind ( BStBl 1985 II 289; BFH/NV 1988, 229). S. a. -> Anliegerbeiträge/Erschließungsbeiträge.
1. Kanalanschlußgebühren (Kanalbaubeiträge) sind von den Grundstückseigentümern für Kanalisationsanlagen zu zahlen, die von den Gemeinden außerhalb des Grundstücks erstellt werden. Sie sind ein Beitrag des Eigentümers zu den HK des gemeindlichen Kanals; sie können nur einmal verlangt werden, auch wenn auf dem Grundstück nacheinander mehrere Gebäude errichtet werden, und werden oft schon erhoben, bevor das Grundstück bebaut wird. Die Kanalbaubeiträge sind wie die Straßenanliegerbeiträge (s. dazu -> ...BStBl 1972 II 790BStBl 1972 II 931