Leitsatz
1. Die Schätzungsmethode der Geldverkehrsrechnung weist unabhängig von Buchführungsmängeln eine Gewinnverkürzung nach und muß gerade deswegen strengen Anforderungen genügen: Überschaubarer Vergleichszeitraum, Ansatz von Anfangs- und Endbeständen, keine Berücksichtigung von Verhältnissen außerhalb des Vergleichszeitraums, Unterscheidung zwischen Gesamt- und Teilrechnung, Vollständigkeit.
2. Gewerbetreibende, die ihren Gewinn zulässigerweise durch Einnahmen- Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, brauchen lediglich die Wareneinkäufe, die Betriebseinnahmen und den Eigenverbrauch aufzuzeichnen. Fehlt es hieran, ist regelmäßig eine Schätzung gerechtfertigt. Die Gewinnschätzung kann sich in diesem Fall an dem Umfang der privaten Vermögensbewegungen und -anlagen ausrichten.
3. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Gewinn in Geldrechnung zu schätzen.
4. Die Ersetzung einer Schätzungsveranlagung durch eine höhere Schätzungsveranlagung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ist nur im Ausmaß der nachträglich bekanntgewordenen Schätzungsunterlagen zulässig. Dabei ist nach Möglichkeit das bisherige Schätzungsverfahren fortzuführen, ggf. zu verfeinern. Ein Wechsel der Schätzungsmethode kommt lediglich dann in Betracht, wenn die bisherige Methode angesichts der neuen Schätzungsunterlagen versagt.
5. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO 1977 greift nicht gegenüber Steuerbescheiden ein, die vor Inkrafttreten der AO 1977 ergangen sind.