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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 5 V 1048/23 A (E,G,U,F)

Gesetze: AO § 146 Abs. 1 Satz 3; AO § 146 Abs. 1 Satz 4; AO § 146a; AO § 147 Abs. 1; AO § 147 Abs. 6; AO § 158; AO § 162 Abs. 2 Satz 2; EGAO Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz 1; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO§ 69 Abs. 3 Satz 1

Schätzungsbefugnis bei formellen Aufzeichnungsmängeln, Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung bei Gewinnermittlung durch EÜR, Aufbewahrungspflicht gespeicherter Daten eines PC-Kassensystems

Leitsatz

Für den Betreiber eines Lebensmitteleinzelhandels, der seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, bestand – jedenfalls nach der Rechtslage in den Jahren 2016 bis 2019 - auch dann keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung seiner Barumsätze sowie der Aufbewahrung dieser Ursprungsaufzeichnungen, wenn er ein modernes PC-Kassensystem verwendet, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und deren langfristige Speicherung ermöglicht (entgegen BStBl I 2010, 1342, und ).

Fundstelle(n):
YAAAJ-55163

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