Lehrbuch Abgabenordnung
23. Aufl. 2022
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Anhang: Antworten zu Kapitel 16
1. Frage
Welchen Einfluss hat das Vorliegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit auf das Besteuerungsverfahren?
Antwort
Beim Vorliegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit gilt:
Steuerbescheide, die im Anschluss an eine Außenprüfung ergehen, dürfen nach § 173 Abs. 1 nur geändert werden, sofern eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Verkürzung vorliegt (§ 173 Abs. 2 AO).
Die Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung 10 Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung 5 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
Die Festsetzungsfrist in den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO endet nicht, bevor die Strafverfolgungsverjährung für die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Verkürzung eingetreten ist.
Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen (§ 235 AO).
Der Täter oder Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei haftet für die verkürzten Steuern oder die zu Unrecht erlangten Steuervorteile und für die Hinterziehungszinsen (§ 71 AO).
2. Frage
Wann treten die steuerrechtlichen Folgen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ein?
Antwort
Sie treten ein, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
tatbestandsmäßig,
rechtswidrig und
schuldhaft bei der Straftat bzw. vorwerfbar ...