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StuB Nr. 1 vom Seite 1

Behandlung der gesellschaftsrechtlich veranlassten Verbindlichkeitstilgung

WP/StB Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Freiburg

I. Forderungsverzicht als Einlage

1. Zwei Rechtstechniken

Angesprochen sind Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter, auf die verzichtet werden soll. Dazu stehen zwei Rechtstechniken zur Verfügung:

  • Einlage dieser Forderung in das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit der Folge der Konfusion.

  • Verzicht des Gesellschafters auf seine Forderung.

Die beiden Gestaltungen führen zum selben Ergebnis: Die Gesellschaft wird von ihren Verbindlichkeiten befreit. Einen ähnlichen Sachverhalt hat der BFH unlängst im Fall eines qualifizierten Rangrücktritts zu entscheiden gehabt. Danach entfiel zumindest in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 2a EStG der Ansatz einer solchen Verbindlichkeit, die nach den Vertragsbedingungen nur aus künftigen Gewinnen zu tilgen war und deshalb einen Schuldausweis verhinderte.

Die beiden genannten Rechtstechniken werden als Einlage (des Gesellschafters in die Gesellschaft) behandelt. Es soll sich um „nicht betrieblich veranlasste Mehrungen des steuerlichen Betriebsvermögens“ handeln. Damit ist eigentlich auch die Ergebnisneutralität dieser Verzichtserklärung ausgesagt, und zwar in der Handels- und Steuerbilanz.

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