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InfoCenter - Stand: 10.04.2023

Peer Review

Dr. Thies Lentfer und Prof. Dr. Stefan C. Weber

I. Einleitung

Das deutsche Corporate Governance-System zeichnet sich durch eine Vielzahl von Überwachungssystemen aus. Als Kontrollinstrument des Abschlussprüfers wurde in Deutschland neben dem sekundären Enforcement durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Peer Review eingeführt. Dieses Kontrollelement entstammt dem angelsächsischen Rechtsraum und bedeutet wörtlich übersetzt eine „Prüfung unter Gleichen“. Hierbei sollen Wirtschaftsprüfer von anderen Vertretern des Berufsstands geprüft werden, um eine Beurteilung durch fachkundige Personen sicherzustellen. Die Grundlagen der externen Qualitätskontrolle als deutsches Peer-Review-System sind in den §§ 57a ff. WPO und der „Satzung für Qualitätskontrolle“ (§ 57c WPO) normiert.

II. Verpflichtung zur externen Qualitätskontrolle

Die grundlegenden Normen zum Peer Review sind im Handelsrecht und in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) zu finden. Die Durchführung gesetzlicher Jahresabschlussprüfungen setzt voraus, dass der WP oder die WPG als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister eingetragen ist (§ 38 Nr. 1 Buchst. h und Nr. 2 Buchst. f WPO). Die Aufnahme in das Berufsregister setzt eine fristgerechte Durchführung der externen Qualitätskontrolle voraus (§ 57a Abs. 6a Satz 2 WPO), die mindestens alle sechs Jahre zu erfolgen hat. Die Frist für die einzelnen WP, vBP und Prüfungsgesellschaften setzt die Kommission für Qualitätskontrolle aufgrund einer Risikoanalyse fest (§ 57a Abs. 2 Satz 4 WPO, § 12 Abs. 1 Satzung für Qualitätskontrolle). Bei der Anzeige der erstmaligen Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 57a Abs. 1 Satz 2 f. WPO) soll die Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten gesetzlichen Jahresabschlussprüfung erfolgen (§ 57a Abs. 2 Satz 5 WPO).

Aufgrund der öffentlichen Kritik an der eingeschränkten Objektivität des Peer Reviews unterliegen die durchgeführten Peer-Review-Prüfungen der Kontrolle durch die APAS (§ 66a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 WPO). Hierzu kann die APAS auch selbst an Qualitätskontrollen teilnehmen (§ 66a Abs. 3 Satz 3 WPO). Die Ergebnisse der Kontrolltätigkeit berücksichtigt die APAS in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht (§ 66a Abs. 8 WPO).

III. Anforderung an den Prüfer für Qualitätskontrolle

Die Prüfung wird durch einen registrierten Prüfer für Qualitätskontrolle durchgeführt. Dieser muss folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 57a Abs. 3 Satz 2, Abs. 3a WPO):

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