Erörterung des Sach- und Rechtsstands nach § 364a AO
Leitsatz
1. Ist der Mitgeschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH, gegen die eine Stadt Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung
sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB geltend macht, zugleich einzelunternehmerisch gegenüber der GmbH als Unternehmensberater
tätig, scheidet beim Einzelunternehmen eine Rückstellung wegen Schadenersatz aufgrund der drohenden Inanspruchnahme der GmbH
als Vertragspartner der Stadt aus, wenn die Stadt zu keiner Zeit einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Einzelunternehmen
als Subunternehmer geltend macht und auch nie vorgesehen hat.
2. Eine Rückstellung wegen Schadenersatz beim Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH lässt sich auch
nicht mit dem Hinweis auf eine Durchgriffshaftung erreichen. Eine Durchgriffshaftung tritt ausnahmsweise im Fall einer sog.
Vermögensvermischung ein und führt nur beim Gesellschafter-Geschäftsführer zum Wegfall des Haftungsprivilegs gem. § 13 Abs.
2 GmbHG.
3. Eine mehr als sechs Monate währende Unterbrechung der Außenprüfung ist für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsverjährung
gem. § 171 Abs. 4 S. 2 AO unbeachtlich, wenn sie nicht unmittelbar an den Beginn der Prüfung anschließt.
4. Die Frage, unter welchen Umständen das FG verpflichtet ist, eine Einspruchsentscheidung ohne Entscheidung in der Sache
aufzuheben, weil das FA einen Antrag auf Erörterung nach § 364a AO abgelehnt hat oder nicht nachgekommen ist, ist unter Berücksichtigung
der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Eine Aufhebung der Einspruchsentscheidung erfordert den Vortrag, inwiefern
der Kläger durch die Ablehnung der Erörterung beschwert worden ist, insbesondere dass eine weitere Erörterung zu einem anderen
Ergebnis geführt hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 264 Nr. 9 BB 2015 S. 176 Nr. 4 EFG 2015 S. 177 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2015 S. 315 YAAAE-82232
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