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StuB Nr. 3 vom Seite 83

Fehlen eines Prognoseberichts als wesentlicher Fehler der Rechnungslegung

Besprechung des Beschlusses OLG Frankfurt/M. vom 24.11.2009 –WpÜG 11/09 und 12/09

Prof. Dr. Henning Zülch und Dipl.-Kfm. Dipl.-Bw. (BA) Sebastian Hoffmann, beide Leipzig
Kernfragen
  • Wie qualifiziert das OLG Frankfurt/M. den Prognosebericht?

  • Welche Anforderungen sind in Krisenzeiten an den Prognosebericht zu stellen?

  • Was gilt zur Fehlerveröffentlichung?

Gemäß der vorliegenden Entscheidung des OLG Frankfurt/M. ist der völlige Verzicht auf einen Prognosebericht innerhalb der Lageberichterstattung als wesentlicher Fehler der Rechnungslegung zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund einer weiterhin kaum zu prognostizierenden gesamtwirtschaftlichen Situation ist diese Entscheidung von besonderer Bedeutung für die Bilanzierungspraxis.

I. Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine im DAX 30 gelistete börsennotierte KGaA, deren Prognosebericht innerhalb des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2008 im April und Mai 2009 im Rahmen einer Anlassprüfung gem. § 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HGB von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) geprüft wurde. Folgende Ausführungen machte die Antragstellerin unter der Rubrik „ Prognosebericht” innerhalb ihres Lageberichts für das Geschäftsjahr 2008 : [i]Zülch/Hoffmann, Voraussetzungen der Fehlerfeststellung und Fehlerveröffentlichung im Enforcement-Verfahren, StuB 2009 S. 209 NWB DAAAD-15637 Zülch/Pronobis, Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend die Anordnung der Fehlerveröffentlichung im Enforcementverfahren, StuB 2007 S. 863 NWB NAAAC-63253

„Das gesamte wirtschaftliche Umfeld ist derzeit nicht einschät...