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Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend die Anordnung der Fehlerveröffentlichung im Enforcementverfahren
Anmerkungen zum Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 14.6.2007 – WpÜG 1/07
Der entschiedene Sachverhalt behandelt die Pflicht sowie den Umfang einer Fehlerveröffentlichung im Rahmen des deutschen Enforcement-Modells. Die Pflicht zur Veröffentlichung eines festgestellten Fehlers bezieht sich nur auf diesen Fehler und die wesentlichen Teile der Begründung der Fehlerfeststellung. Die Art oder der Umfang des Prüfverfahrens muss nicht bekannt gemacht werden. Das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Rechnungslegungsfehlers entfällt nur ausnahmsweise, und zwar für den Fall, dass der Fehler unwesentlich ist oder wenn atypische Umstände dies erfordern. Eine mögliche negative Beeinflussung des Aktienkurses wird in diesem Zusammenhang als eine typische und bewusst eingesetzte Folge der Fehlerveröffentlichung betrachtet und kann daher keinen Verzicht von einer Veröffentlichung begründen.
Der Grund für die Prüfung durch die DPR sowie deren Umfang begründen keine Ad-hoc-Veröffentlichungspflichten.
Das öffentliche Interesse an einer Fehlerveröffentlichung im Rahmen des Enforcement entfällt nur dann, wenn der Fehler unwesentlich ist oder wenn atypische Umstände dies ...