BMF - IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009 BStBl 2024 I S. 1063

Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)

Bezug: BStBl 2019 I S. 1010

Bezug: BStBl 2019 I S. 1269

Bezug: BStBl 2023 I S. 1718

Durch das , DOK 2019/0891800 - (BStBl 2019 I S. 1010) wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 Abgabenordnung (AO) nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem zur Verfügung gestellt.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Mitteilung von Kassen(-systemen)

Das Mitteilungsverfahren steht ab dem zur Verfügung.

Die Mitteilung von vor dem angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum zu erstatten.

Ab dem angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Dies gilt ebenfalls für ab dem außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Es ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Die Rz. 145 bis 155 der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD - , BStBl 2019 I S. 1269) bleiben unberührt.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach Nr. 1 .16.1.4 des AEAO zu § 146a bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind.

Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich (Nr. 1 .16.2.6 des AEAO zu § 146a).

II. Mitteilung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern

Das Mitteilungsverfahren steht ab dem zur Verfügung.

Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO für EU-Taxameter- und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV, die ohne eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden, ist bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung (; DOK 2023/0969715 - BStBl 2023 I S. 1718), abzusehen.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV, die vor dem angeschafft oder mit einer TSE ausgerüstet wurden und deswegen die Nichtbeanstandung des a.a.O., nicht mehr in Anspruch nehmen, sind bis zum mitzuteilen.

Ab dem angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Ab dem außer Betrieb genommene EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ist zu beachten, dass vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV, die vor dem endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE des EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach Nr. 1 .16.1.4 des AEAO zu § 146a bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind.

Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) EU-Taxameter bzw. Wegstreckenzähler stehen angeschafften EU-Taxametern bzw. Wegstreckenzählern gleich (Nr. 1 .16.2.6 des AEAO zu § 146a).

Die Vorgaben des § 146a Absatz 4 AO finden bei Wegstreckenzählern im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV nur Anwendung, sofern diese am oder nach dem erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.

III. Aufhebung von BMF-Schreiben

Das , DOK 2019/0891800 - (BStBl 2019 I S. 1010) wird vollständig aufgehoben.

BMF v. - IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009

Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1063
XAAAJ-70066