Schenkungsteuer; Behandlung der gemischten Schenkungen sowie der Schenkungen unter Auflage
Abweichend von R 17 ErbStR 2003 und H 17 ErbStH 2003 und im Vorgriff auf die ErbStR 2011 und ErbStH 2011 gilt für gemischte Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage das Folgende:
(1) 1Entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 ErbStG gilt auch bei der gemischten Schenkung oder Schenkung unter einer Auflage als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Bedachten, soweit sie der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt. 2Die Bereicherung wird ermittelt, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden. 3Hinsichtlich Nutzungs- und Duldungsauflagen gilt dies nur, soweit § 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG den Abzug nicht ausschließt, weil ein Nutzungsrecht sich bereits als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks ausgewirkt hat. 4Als Leistungsauflage ist bei der schenkweisen Übertragung von Grundbesitz auch die Übernahme der außergewöhnlichen Unterhaltslasten nach dem Denkmalschutzgesetz (Überlast; > R 28 ErbStR 2003) zu berücksichtigen, wenn der Grundbesitz oder ein Teil des Grundbesitzes nicht nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG steuerfrei ist oder der Erwerber auf die Steuerfreiheit verzichtet hat (§ 13 Absatz 3 Satz 2 ErbStG).
Aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten
> BStBl 2006 II S. 475)
Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage
Bereicherung bei der gemischten Schenkung oder der Schenkung unter Leistungsauflage
A überträgt im August 2011 B ein Grundstück, für das ein Grundbesitzwert von 750 000 EUR festgestellt wird und dessen Verkehrswert 750 000 EUR beträgt. Das Grundstück ist mit einer von B zu übernehmenden Hypothekenschuld belastet, die zur Zeit der Schenkung mit 150 000 EUR valutiert.
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Die Bereicherung des B
beträgt | ||
Grundbesitzwert | 750 000 EUR | |
Gegenleistung | ./. | 150 000 EUR |
Bereicherung | 600 000 EUR |
Bereicherung bei der Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage
A überträgt im August 2011 B ein Geschäftsgrundstück und behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Grundbesitzwert beträgt 500 000 EUR, der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG 120 000 EUR.
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Die Bereicherung des B
beträgt | ||
Grundbesitzwert | 500 000 EUR | |
Duldungsauflage | ./. | 120 000 EUR |
Bereicherung | 380 000 EUR |
Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen
A überträgt im August 2011 B Wertpapiere mit einem gemeinen Wert von 750 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 100 000 EUR.
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Die Bereicherung des B
beträgt | ||
Wertpapiere | 750 000 EUR | |
Verbindlichkeit | ./. | 150 000 EUR |
Duldungsauflage | ./. | 100 000 EUR |
Bereicherung | 500 000 EUR |
Berücksichtigung von Nießbrauchs- und anderen Nutzungs- oder Duldungsrechten, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben
Ist ein nach § 198 BewG nachgewiesener gemeiner Wert als Grundbesitzwert festgestellt worden, der aufgrund von Grundstücksbelastungen durch Nutzungs- oder Duldungsrechte, wie z. B. Nießbrauch oder Wohnrecht, gemindert wurde, kann der Erwerber darüber hinaus das Nutzungsrecht nicht zusätzlich bereicherungsmindernd geltend machen (§ 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG). Das für die Erbschaft- oder Schenkungsteuerveranlagung zuständige Finanzamt ist darüber zu unterrichten, dass die Belastung im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwerts berücksichtigt wurde.
Bereicherung bei der Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage
A überträgt im August 2011 B ein Mietwohngrundstück und behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Grundbesitzwert beträgt 380 000 EUR und ist bereits um den Wert des Nießbrauchs gemindert (§ 198 BewG). B übernimmt auf dem Grundstück lastende Schulden von 100 000 EUR.
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Die Bereicherung des B
beträgt | ||||
Grundbesitzwert | 380 000 EUR | |||
Befreiung
§ 13c ErbStG
10 % von 380 000 EUR | ./. | 38 000 EUR | ||
Verbleiben | 342 000 EUR | |||
Gegenleistung in
wirtschaftlichem | ||||
Zusammenhang mit dem
Grundstück | 100 000 EUR | |||
Duldungsauflage | + | 0 EUR | ||
Summe | 100 000 EUR | |||
Nicht abzugsfähig 10 %
von 100 000 EUR = | ./. | 10 000 EUR | ||
Abzugsfähig | 90 000 EUR | ./. | 90 000 EUR | |
Bereicherung | 252 000 EUR |
Bestehen bleibende Grundpfandrechte bei Zuwendung eines Grundstücks
Werden bei der Zuwendung eines Grundstücks vom Erwerber Grundpfandrechte übernommen, die der Sicherung von Darlehen dienen, die er nicht persönlich übernommen hat oder zu deren Rückzahlung einschließlich der Zinsen der Zuwendende (im Innenverhältnis) allein verpflichtet bleibt, übernimmt der Erwerber eine aufschiebend bedingte Last. Sie ist bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers nicht zu berücksichtigen (§ 12 Absatz 1 ErbStG i. V. m. § 6 Absatz 1 BewG). Eine zu berücksichtigende Last des Erwerbers tritt erst ein, wenn der Zuwendende seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nachkommt und der Gläubiger der Grundpfandrechte den dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück geltend macht (vgl. §§ 1142, 1150 BGB). Dieser Umstand ist nach § 6 Absatz 2 i. V. m. § 5 Absatz 2 BewG zu berücksichtigen. Der tatsächlich übernommene Schuldbetrag ist auf den Stichtag der Steuerentstehung abzuzinsen. Der Vervielfältiger für die Abzinsung ist der Tabelle 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 810) zu entnehmen. Entsprechendes gilt, wenn der Beschenkte für auf dem Grundstück abgesicherte Verbindlichkeiten zwar die persönliche Haftung übernimmt, der Schenker (und Vorbehaltsnießbraucher) sich aber verpflichtet, die Verbindlichkeit für die Dauer des Nießbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen (> BStBl 2002 II S. 165).
Bewertung von Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen
Die Bewertung von Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§§ 1 bis 9, 13 bis 16 BewG). Beruht der Wegfall einer Nutzung oder Leistung, die auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen begrenzt ist, auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, ist § 14 Absatz 2 BewG zu berücksichtigen.
Private Schulden eines Gesellschafters gegenüber einer Personengesellschaft
> R 115 (2) ErbStR 2003, H 115 (2) ErbStH 2003
Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung
In notariellen Übergabeverträgen und Schenkungsverträgen werden – vor allem bei Grundstücksübertragungen – vielfach Pflegeverpflichtungen im Bedarfsfall vereinbart. Die Pflegeleistung stellt schenkungsteuerlich eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung dar.
Da der Grundstückserwerber erst im Bedarfsfall zur Pflege des Berechtigten verpflichtet ist, liegt insoweit eine aufschiebend bedingte Last vor, die nach § 6 Absatz 1 BewG vor Eintritt der Bedingung nicht zu berücksichtigen ist. Die Pflegeverpflichtung bleibt deshalb zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung außer Ansatz (zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung aufschiebend bedingter Leistungen > BStBl 1989 II S. 814).
Die Pflegeleistung kann erst dann berücksichtigt werden, wenn der Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und der Erwerber die Leistungen erbringt. Bei der Schenkungsteuer liegt ab diesem Zeitpunkt eine gemischte Schenkung vor. Die Pflegeverpflichtung wird hierbei mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für die Zuwendung (§ 11 ErbStG) angesetzt. Der Schenkungsteuerbescheid ist nach § 175 Absatz 1 Nummer 2 AO entsprechend zu ändern ( a. a. O.). Vom Eintritt des Pflegefalles kann grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn der Berechtigte pflegebedürftig i. S. d. § 15 SGB XI ist. Die Voraussetzungen für die Pflegestufe I müssen erfüllt sein. Liegen diese nicht vor, hat der Erwerber im Einzelfall in geeigneter Weise zu belegen, dass bereits Pflegeleistungen erforderlich sind und er seiner Verpflichtung nachkommt.
Die Pflegeleistungen sind mit ihrem Kapitalwert im Zeitpunkt des Eintritts des Pflegefalles zu bewerten. Dieser ist auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG) abzuzinsen. Der Vervielfältiger für die Abzinsung ist der Tabelle 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2010 I S. 810) zu entnehmen.
Liegt Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 15 SGB XI vor, kann der Jahreswert der Leistung (§ 15 BewG), soweit sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, mit dem Zwölffachen der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Absatz 3 SGB XI) angesetzt werden.
Sie beträgt:
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ab
| ab
| |
Pflegestufe I | 440 € | 450 € |
Pflegestufe
II | 1 040 € | 1 100 € |
Pflegestufe
III | 1 510 € | 1 550 € |
In besonders gelagerten Einzelfällen ist nach § 36 Absatz 4 SGB XI in der Pflegestufe III ein Betrag von 1 918 € anzuwenden.
Diese Beträge sind zu kürzen, soweit
Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden und der Pflegende die Kosten hierfür nicht zu tragen hat oder
die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und diese zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt. Die Weitergabe selbst ist nach § 13 Absatz 1 Nummer 9a ErbStG von der Schenkungsteuer befreit.
Wird die Pflegestufe nicht erreicht, ist der Wert der monatlichen Pflegeleistungen zu schätzen, wobei jedoch der Wert der Pflegesachleistungen nicht überschritten werden darf.
Verpflichtungen aus der Gesellschafterstellung
Verpflichtungen aus der Gesellschafterstellung (Haftung, Mitarbeit, Verlustrisiko) sind keine Gegenleistungen (> BStBl 1992 II S. 923).
(2) Der Abzug der Gegenleistungen, Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen ist nach § 10 Absatz 6 ErbStG beschränkt, soweit der Gegenstand nach §§ 13, 13a oder 13c ErbStG befreit ist.
Bemessungsgrundlage bei der Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung
A überträgt im August 2011 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR. Aus. der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 100 000 EUR.
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Grundbesitzwert | 750 000 EUR | |||
Befreiung
§ 13c ErbStG
10 % v. 750 000 EUR | ./. | 75 000 EUR | ||
Verbleiben | 675 000 EUR | |||
Gegenleistung in
wirtschaftlichem | ||||
Zusammenhang mit dem
Grundstück | 150 000 EUR | |||
Nießbrauch | + | 100 000 EUR | ||
Summe | 250 000 EUR | |||
Nicht
abzugsfähig 10 % von 250 000 EUR = | ./. | 25 000 EUR | ||
Abzugsfähig | 225 000 EUR | ./. | 225 000 EUR | |
Bereicherung | 450 000 EUR |
(3) 1Sind mehrere Vermögensgegenstände Gegenstand einer freigebigen Zuwendung, sind unabhängig davon, ob die Gegenstände zu einer oder zu mehreren Vermögensarten gehören, die steuerlichen Einzelwerte zu einem einheitlichen Steuerwert der Gesamtschenkung zusammenzufassen. 2Soweit ein Teil des zugewendeten Vermögens nach §§ 13, 13a oder 13c ErbStG begünstigt ist, sind die Befreiungen bei den einzelnen Vermögensgegenständen vorzunehmen. 3Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gegenleistungen, Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang den einzelnen geschenkten Vermögensgegenständen zuzurechnen sind. 4Steht eine Gegenleistung, Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage im Zusammenhang mit allen Vermögensgegenständen, ohne dass sie wirtschaftlich einem einzelnen Vermögensgegenstand oder einzelnen Vermögensgegenständen zugeordnet werden kann, ist sie auf die einzelnen Vermögensgegenstände nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen; Absatz 2 gilt entsprechend.
Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung
A überträgt im August 2011 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 100 000 EUR.
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Grundbesitzwert | 750 000 EUR | |||
Befreiung
§ 13c ErbStG
10 % v. 750 000 EUR | ./. | 75 000 EUR | ||
Verbleiben | 675 000 EUR | |||
Gegenleistung in
wirtschaftlichem | ||||
Zusammenhang mit dem
Grundstück | 150 000 EUR | |||
Nießbrauch | + | 100 000 EUR | ||
Summe | 250 000 EUR | |||
Nicht
abzugsfähig 10 % von 250 000 EUR = | ./. | 25 000 EUR | ||
Abzugsfähig | 225 000 EUR | ./. | 225 000 EUR | |
Bereicherung | 450 000 EUR |
A überträgt im August 2011 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR und Aktien im Streubesitz mit einem gemeinen Wert von 500 000 EUR. Aus der Anschaffung des Grundstücks resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen des Grundstücks vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 100 000 EUR. Aus der Anschaffung der Aktien resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 120 000 EUR, die B ebenfalls übernimmt.
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Grundbesitzwert | 750 000 EUR | |||
Aktien | + | 500 000 EUR | ||
Gesamtwert | 1 250 000 EUR | |||
Befreiung
§ 13c ErbStG
10 % von. 750 000 EUR | ./. | 75 000 EUR | ||
Verbleiben | 1 175 000 EUR | |||
Gegenleistung in
wirtschaftlichem | ||||
Zusammenhang mit dem
Grundstück | 150 000 EUR | |||
Nießbrauch | + | 100 000 EUR | ||
Summe | 250 000 EUR | |||
Nicht abzugsfähig 10 %
von 250 000 EUR = | ./. | 25 000 EUR | ||
Abzugsfähig | 225 000 EUR | ./. | 225 000 EUR | |
Gegenleistung in
wirtschaftlichem | ||||
Zusammenhang mit den Aktien
(keine Kürzung) | ./. | 120 000 EUR | ||
Bereicherung | 830 000 EUR |
A überträgt im August 2011 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR und Aktien im Streubesitz mit einem gemeinen Wert von 500 000 EUR. Aus der Anschaffung des Grundstücks resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. Aus der Anschaffung der Aktien resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 120 000 EUR, die B ebenfalls übernimmt. Zusätzlich hat sich A ausbedungen, dass B ihm eine lebenslange Rente zahlt, deren Kapitalwert 100 000 EUR beträgt.
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Grundbesitzwert | 750 000 EUR | |||
Aktien | + | 500 000 EUR | ||
Gesamtwert | 1 250 000 EUR | |||
Befreiung
§ 13c ErbStG
10 % von 750 000 EUR | ./. | 75 000 EUR | ||
Verbleiben | 1 175 000 EUR | |||
Gegenleistung in
wirtschaftlichem | ||||
Zusammenhang mit dem
Grundstück | 150 000 EUR | |||
Teil der Leistungsauflage,
die auf das Grundstück entfällt | ||||
750 000 EUR:
1 250 000 EUR × 100 000 EUR | + | 60 000 EUR | ||
Summe | 210 000 EUR | |||
Nicht abzugsfähig 10 %
von 210 000 EUR = | ./. | 21 000 EUR | ||
Abzugsfähig | 189 000 EUR | ./. | 189 000 EUR | |
Gegenleistung in
wirtschaftlichem | ||||
Zusammenhang mit den
Aktien | 120 000 EUR | |||
Teil der Leistungsauflage,
die auf die Aktien entfällt | ||||
500 000 EUR:
1 250 000 EUR × 100 000 EUR | + | 40 000 EUR | ||
Summe (keine
Kürzung) | 160 000 EUR | ./. | 160 000 EUR | |
Bereicherung | 826 000 EUR |
Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme mehrerer Steuerbefreiungen
A überträgt im August 2011 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR und begünstigungsfähige GmbH-Anteile mit einem gemeinen Wert von 4 000 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Aus der Anschaffung des Grundstücks resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. Aus der Anschaffung der GmbH-Anteile resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 200 000 EUR, die B ebenfalls übernimmt. Zusätzlich hat sich A ausbedungen, dass B ihm eine lebenslange Rente zahlt, deren Kapitalwert 800 000 EUR beträgt.
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Grundbesitzwert | 750 000 EUR | |||
GmbH-Anteile | + | 4 000 000 EUR | ||
Gesamtwert | 4 750 000 EUR | |||
Befreiung
§ 13c ErbStG
10 % von 750 000 EUR | ./. | 75 000 EUR | ||
Befreiung
§ 13a ErbStG
85 % von 4 000 000 EUR | ./. | 3 400 000 EUR | ||
Verbleiben | 1 275 000 EUR | |||
Gegenleistung in
wirtschaftlichem | ||||
Zusammenhang mit dem
Grundstück | 150 000 EUR | |||
Teil der Leistungsauflage,
die auf das Grundstück entfällt | ||||
750 000 EUR:
4 750 000 EUR × 800 000 EUR | + | 126 316 EUR | ||
Summe | 276 316 EUR | |||
Nicht abzugsfähig 10 %
von 276 316 EUR = | ./. | 27 631 EUR | ||
Abzugsfähig | 248 685 EUR | ./. | 248 685 EUR | |
Gegenleistung in
wirtschaftlichem | ||||
Zusammenhang mit den
GmbH-Anteilen | 200 000 EUR | |||
Teil der Leistungsauflage,
die auf die GmbH-Anteile entfällt | ||||
4 000 000 EUR:
4 750 000 EUR × 800 000 EUR | + | 673 685 EUR | ||
Summe | 873 685 EUR | |||
GmbH-Anteile vor Anwendung
des
§ 13a ErbStG | 4 000 000 EUR | |||
Verschonungsabschlag
85 % (§ 13a Absatz 1
i. V. m. § 13b Absatz 4 ErbStG) | ./. | 3 400 000 EUR | ||
Vermögen nach Anwendung des
§ 13a ErbStG | 600 000 EUR | |||
Abzugsfähiger
Teilbetrag 600 000 EUR: 4 000 000 EUR × 873 685 EUR = | ./. | 131 053 EUR | ||
Bereicherung | 895 262 EUR |
A überträgt im August 2011 seinem Sohn B durch Schenkung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der festgestellte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert des Betriebs (§ 160 BewG) beträgt 3 500 000 EUR. Darin ist der Wirtschaftteil mit einem Wert von 3 100 000 EUR und der Wohnteil mit einem Wert von 400 000 EUR enthalten. Geldforderungen und Geschäftsguthaben des Betriebs belaufen sich auf 300 000 EUR. B übernimmt die auf den Wirtschaftsteil entfallenden Schulden des Betriebs in Höhe von 100 000 EUR (§ 158 Absatz 5 BewG) und hat Altenteilerleistungen mit einem Kapitalwert von 380 000 EUR zu erbringen.
Die Geldforderungen und Geschäftsguthaben des Betriebs gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (> § 158 Absatz 4 BewG) und sind nicht im festgestellten Grundbesitzwert enthalten. Der Verkehrswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entspricht dem Steuerwert. Die Altenteilerleistungen sind nicht Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Als Gegenleistung sind die Altenteilerleistungen in Höhe von 380 000 EUR zu berücksichtigen. Die auf den Wirtschaftsteil entfallenden Schulden in Höhe von 100 000 EUR sind im Fall der Bewertung des Betriebs im Reingewinnverfahren (§ 163 BewG) mit dem Ansatz des Reingewinns abgegolten. Im Falle einer Bewertung mit dem Mindestwert (§ 164 BewG) werden sie bei der Berechnung des Mindestwertes abgezogen. Nachdem die Schulden in beiden Fällen bereits bei der Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt sind, stellt die Schuldübernahme schenkungsteuerrechtlich keine Gegenleistung dar.
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Wert des
Wohnteils | + | 400 000 EUR | ||||
Wert des übrigen
Vermögens | + | 300 000 EUR | ||||
Wert des
Wirtschaftsteils | + | 3 100 000 EUR | ||||
Gesamtwert | 3 800 000 EUR | |||||
Befreiung
§ 13a ErbStG Wirtschaftsteil | 3 100 000 EUR | |||||
Verschonungsabschlag | ||||||
./. | 2 635 000 EUR | 2 635 000 EUR | ||||
Verbleiben | 465 000 EUR | |||||
Abzugsbetrag | ||||||
./. | 0 EUR | + | 0 EUR | |||
Summe der
Steuerbefreiung | 2 635 000 EUR | ./. | 2 635 000 EUR | |||
Verbleibender
Wert | 1 165 000 EUR | |||||
Teil der
Altenteilerleistung, der auf den Wirtschaftsteil
entfällt 3 100 000 EUR: 3 800 000 EUR × 380 000 EUR = | 310 000 EUR | |||||
Wirtschaftsteil vor
Anwendung des
§ 13a ErbStG | 3 100 000 EUR | |||||
Steuerbefreiung
§ 13a ErbStG | ./. | 2 635 000 EUR | ||||
Vermögen nach Anwendung des
§ 13a ErbStG | 465 000 EUR | |||||
Abzugsfähiger
Teilbetrag 465 000 EUR: 3 100 000 × EUR 310 000 EUR = | ./. | 46 500 EUR | ||||
Teil der
Altenteilerleistung, der auf Wohnteil
und übriges Vermögen entfällt (keine Kürzung) 700 000 EUR: 3 800 000 EUR × 380 000 EUR | ./. | 70 000 EUR | ||||
Bereicherung | 1 048 500 EUR |
Wirtschaftlicher Zusammenhang von Gegenleistungen, übernommenen Schulden, Leistungsauflagen, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit der Schenkerleistung
In entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 6 ErbStG gilt für Schenkungen Folgendes:
Gegenleistungen, die der Beschenkte aufgrund des Schenkungsvertrags erbringen muss, stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen und sind auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> Absatz 3 des Erlasses).
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden, die der Beschenkte im Rahmen der Schenkung übernimmt, mit einem Vermögensgegenstand setzt voraus, dass die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen (> BStBl 1973 II S. 3, und vom , BStBl 1972 II S. 416) und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet (> BStBl 1973 II S. 3, und vom , BStBl 1967 III S. 596). Bei der Belastung eines Grundstücks muss die Schuldaufnahme dem Erwerb (z. B. Belegung des Restkaufpreises durch Aufnahme einer Hypothek), der Herstellung, der Erhaltung oder Verbesserung des belasteten Grundstücks gedient haben (> BStBl 1962 III S. 535). Die hypothekarische Sicherung der Schuld an einem Grundstück begründet eine widerlegbare Vermutung, dass ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand muss im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung bereits bestanden haben; er wird durch die Zuwendung nicht herbeigeführt, wenn er beim Schenker nicht bestanden hat. Das gilt für Schuldverhältnisse aus bereits bestehenden Leistungs- oder Duldungsauflagen entsprechend. Ihr Kapitalwert ist nach §§ 13 f. BewG auf den Besteuerungszeitpunkt der aktuellen Zuwendung zu ermitteln. Besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit nur einem einzelnen Vermögensgegenstand, stehen die Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen und sind auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> Absatz 3 des Erlasses).
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen ist bei Leistungsauflagen (z. B. Rentenleistungen), die erst mit dem Erwerb begründet werden, stets gegeben. Sie sind auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> Absatz 3 des Erlasses).
Bei Nutzungs- und Duldungsauflagen (Nießbrauch, Wohnrecht), die erst mit dem Erwerb begründet werden, ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem oder den Vermögensgegenständen begründet, auf die sich die Duldungspflicht bezieht. Steht die Nutzungs- oder Duldungsauflage in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit der zugewendeten Vermögensgegenstände, ist sie auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> Absatz 3 des Erlasses).
(4) 1Im Zusammenhang mit der Ausführung der Schenkung anfallende Erwerbsnebenkosten, z. B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, sind aus Vereinfachungsgründen unbeschränkt abzugsfähig. 2Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Vorfeld einer Schenkung sind keine abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten.
Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung
Allgemeine Erwerbsnebenkosten, z. B. für den Notar, das Grundbuch oder Handelsregister, sind keine Gegenleistung, sondern Folgekosten der Schenkung. Im Falle einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Auflage sind sie in vollem Umfang als Minderung der Bereicherung zu berücksichtigen. Ebenso sind Steuerberatungskosten für die Schenkungsteuererklärung und die Feststellungserklärung in vollem Umfang bereicherungsmindernd zu berücksichtigen. Die bei einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Auflage anfallende Grunderwerbsteuer ist vom Abzug ausgeschlossen.
A überträgt im August 2011 dem Neffen B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 100 000 EUR. Die Erwerbsnebenkosten (für Notar, Grundbuch) belaufen sich auf 5 500 EUR, die Grunderwerbsteuer auf 8 750 EUR. An Steuerberatungskosten sind 2 000 EUR angefallen.
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Grundbesitzwert | 750 000 EUR | |||
Befreiung
§ 13c ErbStG
10 % v. 750 000 EUR | ./. | 75 000 EUR | ||
Verbleiben | 675 000 EUR | |||
Gegenleistung in
wirtschaftlichem | ||||
Zusammenhang mit dem
Grundstück | 150 000 EUR | |||
Nießbrauch | + | 100 000 EUR | ||
Summe | 250 000 EUR | |||
Nicht abzugsfähig 10 %
von 250 000 EUR = | ./. | 25 000 EUR | ||
Abzugsfähig | 225 000 EUR | ./. | 225 000 EUR | |
verbleiben | 450 000 EUR | |||
Abzugsfähige
Erwerbsnebenkosten (ohne Grunderwerbsteuer) | 5 500 EUR | |||
Steuerberatungskosten | + | 2 000 EUR | ||
Summe (keine
Kürzung) | 7 500 EUR | ./. | 7 500 EUR | |
Bereicherung | 442 500 EUR |
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder und wird im BStBl veröffentlicht. Er ist auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entstanden ist oder entsteht.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg v. - 3
-S 3806/76
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 34 -
S 3806 - 078 - 19 371/11
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - III D -
S 3806 - 1/2011
Ministerium
der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 36 -
S 3806 - 2/11
Die
Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S
3806 - 13
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - 53 -
S 3806 - 010/09
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
3800 A - 38 - II 6a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV -
S 3806 - 2011/001
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
3806 - 90 - 35 1
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S
3806 - 10 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz v. - S
3806 A - 447
Ministerium
der Finanzendes Saarlandes v. - B/5 -
S 3806 - 1#003
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 35 -
S 3806 - 62/36 - 24152
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 43 -
S 3806 - 69
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - S
3800 - 044
Thüringer
Finanzministerium v. - S
3806 A - 03 -
202(S)
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 562
WAAAD-86138