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StuB Nr. 15 vom Seite 588

Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

Die komplette Serie „Praxisfälle zum BilMoG” finden Sie in der NWB Datenbank unter NWB QAAAD-62773.

I. Sachverhalt

Die U GmbH hat folgende Bilanz per (in T€)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
selbst erstellte imm. Anlagen
50
Gez. Kapital
50
Sachanlagen
90
Gewinnrücklagen
30
Div. Vermögensgegenstände
61
Jahresüberschuss
30
aktive latente Steuer
9
Drohverlustrückstellung
100
210
210

Die Gewinnrücklagen sind freiwillig und nicht aufgrund satzungsmäßiger Bestimmung gebildet worden.

Der Ertragsteuersatz beträgt 30 %. Die Steuerlatenzrechnung ergibt sich bei Inanspruchnahme des Saldierungswahlrechts aus § 274 Abs. 1 HGB wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HB
StB
aktive Latenz
passive Latenz
selbst erstellte imm. Anlagen
50
0
15
Sachanlagen (steuerlich wg. § 6b EStG gemindert)
90
70
6
Drohverlust (§ 5 Abs. 4a EStG)
-100
0
30
Summe
30
21
Saldierung
-21
Aktivüberhang bilanziell
9

II. Fragestellung

Wie hoch ist unter Berücksichtigung der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB der maximal ausschüttungsfähige Betrag?

III. Lösungshinweise

1. Grundlagen

§ 268 Abs. 8 HGB belegt im – vermeintlichen oder wirklichen – Gläubigerschutzinteresse drei Posten mit einer Ausschüttungssperre:

  • die durch die Zeitbewertung von Deckungs- bzw. Planvermögen aus Pensionsplänen resultierenden Aktivüberhänge über Pensi...