Entscheidung über die Zulässigkeit der Übertragung einer in einem landwirtschaftlichen Einzelunternehmen gebildeten Rücklage
nach § 6b EStG auf das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, nicht im
Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft, sondern zwingend im Rahmen der
Bilanz des landwirtschaftlichen Einzelunternehmens
Leitsatz
1. Will der Steuerpflichtige eine in seinem landwirtschaftlichen Einzelunternehmen gebildete Rücklage nach § 6b EStG auf das
Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft übertragen, an der er beteiligt ist, so ist über die Zulässigkeit dieser Rücklagenübertragung
(hier: Streit über den Beginn und damit auch den Ablauf der Reinvestitionsfrist) nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Personengesellschaft zu entscheiden; insoweit steht dem Steuerpflichtigen
keine Klagebefugnis zur Anfechtung des für die Personengesellschaft ergangenen Feststellungsbescheids zu (im Streitfall: Entscheidung
über die – gewinnwirksame oder gewinnneutrale – Auflösung der § 6b-Rücklage zwingend im Rahmen der Bilanz des landwirtschaftlichen
Einzelunternehmens und damit im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Steuerpflichtigen).
2. Das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und – gewinnneutrale oder gewinnwirksame – Auflösung einer § 6b-Rücklage ist
immer durch entsprechenden Bilanzansatz im „veräußernden” Betrieb auszuüben, auch wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines
anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll. In der Bilanz der „reinvestierenden” Gesellschaft wirkt sich
die Übertragung der Rücklage erst in Form der Minderung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aus (vgl. , BStBl 2013 II S. 313). Das gilt auch und gerade dann, wenn der veräußernde und der aufnehmende
Betrieb ihre Gewinnermittlung nicht auf denselben Bilanzstichtag erstellen oder unterschiedliche Finanzämter für die jeweilige
Veranlagung zuständig sind.
3. Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass über das „Ob” und den Umfang der Rücklagenübertragung immer erst bei Aufstellung
des Jahresabschlusses des Reinvestitionsbetriebs entschieden werden könne und deshalb das Bilanzierungswahlrecht erst bei
der Bilanzaufstellung des Reinvestitionsbetriebs ausgeübt werden müsse.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2020 S. 6 Nr. 8 EStB 2021 S. 44 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2020 S. 682 UAAAH-53747
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