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FG München Urteil v. - 5 K 3197/13

Gesetze: EStG § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 3, EStG § 6b Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 41, AO § 179 Abs. 2 S. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Entscheidung über die Zulässigkeit der Übertragung einer in einem landwirtschaftlichen Einzelunternehmen gebildeten Rücklage nach § 6b EStG auf das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, nicht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft, sondern zwingend im Rahmen der Bilanz des landwirtschaftlichen Einzelunternehmens

Leitsatz

1. Will der Steuerpflichtige eine in seinem landwirtschaftlichen Einzelunternehmen gebildete Rücklage nach § 6b EStG auf das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft übertragen, an der er beteiligt ist, so ist über die Zulässigkeit dieser Rücklagenübertragung (hier: Streit über den Beginn und damit auch den Ablauf der Reinvestitionsfrist) nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Personengesellschaft zu entscheiden; insoweit steht dem Steuerpflichtigen keine Klagebefugnis zur Anfechtung des für die Personengesellschaft ergangenen Feststellungsbescheids zu (im Streitfall: Entscheidung über die – gewinnwirksame oder gewinnneutrale – Auflösung der § 6b-Rücklage zwingend im Rahmen der Bilanz des landwirtschaftlichen Einzelunternehmens und damit im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Steuerpflichtigen).

2. Das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und – gewinnneutrale oder gewinnwirksame – Auflösung einer § 6b-Rücklage ist immer durch entsprechenden Bilanzansatz im „veräußernden” Betrieb auszuüben, auch wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll. In der Bilanz der „reinvestierenden” Gesellschaft wirkt sich die Übertragung der Rücklage erst in Form der Minderung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aus (vgl. , BStBl 2013 II S. 313). Das gilt auch und gerade dann, wenn der veräußernde und der aufnehmende Betrieb ihre Gewinnermittlung nicht auf denselben Bilanzstichtag erstellen oder unterschiedliche Finanzämter für die jeweilige Veranlagung zuständig sind.

3. Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass über das „Ob” und den Umfang der Rücklagenübertragung immer erst bei Aufstellung des Jahresabschlusses des Reinvestitionsbetriebs entschieden werden könne und deshalb das Bilanzierungswahlrecht erst bei der Bilanzaufstellung des Reinvestitionsbetriebs ausgeübt werden müsse.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/PR 2020 S. 6 Nr. 8
EStB 2021 S. 44 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2020 S. 682
UAAAH-53747

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