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Lexikon - Stand: 15.02.2024

Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge an Privatpersonen

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Die innergemeinschaftliche Lieferung eines Neufahrzeugs unterliegt besonderen Regelungen. Die Lieferung führt stets zu einer Besteuerung im Bestimmungsland, auch wenn der Erwerber des Neufahrzeugs eine Privatperson ist. Nachfolgend werden die rechtlichen Grundsätze sowie die zusätzlichen Meldepflichten dargestellt und die Besonderheiten bei der Buchung von derartigen innergemeinschaftlichen Lieferungen beleuchtet.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1000
Kasse
8135
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne USt-IdNr.

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1600
Kasse
4135
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne USt-IdNr.

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Bei der Lieferung von Neufahrzeugen und der Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedstaaten unterliegt jede Lieferung eines Neufahrzeugs der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland – unabhängig davon, ob der Erwerber ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Jede Lieferung eines Neufahrzeugs ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG.

Hinweis:

Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Erwerber dieses Fahrzeugs im Bestimmungsmitgliedstaat des Fahrzeugs niedergelassen oder wohnhaft ist.

Für Unternehmer, die Neufahrzeuge im Rahmen ihres Unternehmens liefern, gelten die allgemeinen Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen. Werden Neufahrzeuge von Privatpersonen geliefert, gelten sie kraft Gesetzes nach § 2a Satz 1 UStG als Unternehmer. Das gleiche gilt, wenn ein Unternehmer ein Neufahrzeug aus dem nichtunternehmerischen Bereich liefert (§ 2a Satz 2 UStG) oder der Unternehmer Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 UStG).

Neufahrzeuge sind nach der Definition in § 1b UStG:

  1. Motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, dies gilt auch dann, wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;

  2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, dies gilt auch dann, wenn das Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt;

  3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt, dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

Hinweis:

Wird ein Neufahrzeug durch einen Wiederverkäufer i. S. des § 25a UStG innergemeinschaftlich geliefert, ist die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b UStG ausgeschlossen.

3.2 Besondere Meldepflichten

3.2.1 Rechtsgrundlage

Werden Neufahrzeuge an Privatpersonen geliefert, hat der Unternehmer diesen Sachverhalt nicht in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG zu erfassen, sondern hat eine Fahrzeugeinzelmeldung nach § 18c UStG und der am verabschiedeten Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) abzugeben. Es sind alle Unternehmer einschließlich der Kleinunternehmer nach § 19 UStG und Fahrzeuglieferer i. S. des § 2a UStG für Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verpflichtet, eine Fahrzeugeinzelmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abzugeben.

Ziel der Maßnahme ist, die Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland sicherzustellen: Denn ohne ein entsprechendes Kontrollverfahren können Besteuerungslücken durch Nichtbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs entstehen.

3.2.2 Was ist zu melden?

Zu melden sind innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG von Neufahrzeugen an Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen und an Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen.

3.2.3 Welche Fahrzeuge sind zu melden?

Die Meldepflicht gilt für Fahrzeuge i. S. des § 1b Abs. 2 und 3 UStG. Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Pkw, Lkw, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnmobile und Caravans.

Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.

3.2.4 Welche Angaben muss die Meldung enthalten?

Die elektronisch abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

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