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Erweiterte Kürzung bei Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung
[i]Zantopp, Immobilien: Besteuerung, Grundlagen, NWB QAAAE-56332 Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). Anstelle dieser Kürzung tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Im Mittelpunkt der Besprechungsentscheidung (, NWB MAAAH-30555) steht die Frage, ob § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige neben der Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz Anteile an anderen gewerblichen Personengesellschaften hält, die ihrerseits die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllen.
I. Gesellschafterin einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
[i]SachverhaltDie Klägerin ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die in den Streitjahren (1999 bis 2003) eigenen Grundbesitz verwaltete und nutz...