Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der zur Vollverzinsung gem. § 233a AO
Eine kritische Anmerkung nebst Ausblick auf eine Neuregelung
Die [i]BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, NWB TAAAH-87096 lang erwartete Entscheidung des BVerfG hat die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe bei der Vollverzinsung gem. § 233a AO bestätigt. Allerdings kann die verfassungswidrige Zinshöhe nach Auffassung des Gerichts noch bis Bestand haben. Hier stellt sich die Frage, ob die in den Entscheidungsgründen genannten finanz- und haushaltspolitischen Gründe mehr Gewicht haben können als der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Bei der Neuregelung kann der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Zinshöhe nach verschiedenen Varianten regeln, eine starre Zinshöhe wäre grundsätzlich ebenso zulässig wie eine variable Zinshöhe.
.
I. Allgemeines
[i]Baum, NWB 35/2021 S. 2580Mit Beschluss v. - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 ( NWB TAAAH-87096) erfolgte die lang erwartete Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Vollverzinsung gem. § 233a AO i. V. mit § 238 AO. Demzufolge geht das BVerfG für Verzinsungszeiträume ab dem von einer Unvereinbarkeit des festen Zinssatzes S. 2961von 0,5 % gem. § 238 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG aus, gesteht aber eine Fortgeltung dieses Zinssatzes bis zum zu. Entsprechende Zinsfestsetzungen können somit für Veranlagungszeiträume ab nicht mehr erfolgen. Dem Gesetzgeber wird bis zum auferlegt, eine verfassungskonforme Regelung zu finden (hierzu und zu den Folgen für die Finanzverwaltung s. Baum, ). Die Zinshöhe bei anderen Zinstatbeständen [i]Gesetzliche Neuregelung bis zum 31.7.2022wie Hinterziehungs-, Aussetzungs-, Stundungs- oder Prozesszinsen wurde vom BVerfG nicht beanstandet.
Nachfolgend soll die Entscheidung des BVerfG kritisch untersucht werden. Ebenso werden wahrscheinliche Szenarien für eine künftige Regelung der Höhe der Vollverzinsung skizziert.