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NWB Nr. 24 vom Seite 1716

Änderungen des Steuerrechts im Fondsstandortgesetz und im Gesetz zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt

EStG, InvStG, UStG, GrEStG, GewStG

Ralf Hörster

Am [i]Fondsstandortgesetz v. 3.6.2021, BGBl 2021 I S. 1498 hat der Bundesrat dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) zugestimmt. Mit dem Gesetz soll der Fondsstandort Deutschland innovativer, produktiver und im internationalen Wettbewerb attraktiver gemacht werden. Zu diesem Zweck wurde das Kapitalanlagegesetzbuch mit dem Ziel der Digitalisierung und Entbürokratisierung der Aufsicht überarbeitet und die Angebotspalette der Fondsanbieter ausgeweitet. Einen wesentlichen Baustein des gesetzlichen Maßnahmenpakets bilden daneben steuerliche Regelungen, mit denen insbesondere die Rahmenbedingungen für Start-ups verbessert werden sollen. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurden darüber hinaus auch einige Steuerrechtsänderungen in das Gesetz aufgenommen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen gesetzgeberischen Intention stehen. Eine derartige Nutzung eines laufenden Gesetzesvorhabens zur schnellen Umsetzung kurzfristigen Änderungsbedarfs [i] Gesetz zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt v. 12.5.2021, BGBl 2021 I S. 989 ist gegen Ende einer Legislaturperiode nicht ungewöhnlich, zumal wenn ein sog. Jahressteuergesetz nicht zur Verfügung steht. Mit dem Gesetz zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt, dem der Bundesrat bereits am zugestimmt hatte, hat der Gesetzgeber hingegen einen anderen Weg gewählt und eine singuläre Maßnahme in einem eigenständigen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt.

I. Fondsstandortgesetz

1. Änderungen des Einkommensteuergesetzes

a) Freibetrag für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG

[i]Änderung gegenüber dem RegierungsentwurfUm die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, ist der Freibetrag für Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers angehoben worden. Nach dem Regierungsentwurf des FoStoG sollte der steuerfreie Höchstbetrag für derartige Kapitalbeteiligungen von bisher 360 € pro Jahr auf 720 € verdoppelt werden. [i]Anhebung auf 1.440 €Im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurde der nach § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen nochmals verdoppelt und beträgt künftig 1.440 €.

Wie schon bisher ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG).S. 1717

Hinweis:

[i]Ab 1.7.2021Der geänderte § 3 Nr. 39 EStG tritt am in Kraft und ist damit gem. § 52 Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Der erhöhte Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG ist ein Jahresfreibetrag, der für den gesamten Veranlagungszeitraum 2021 zur Anwendung kommt. [i]JahresfreibetragHat der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem und dem Inkrafttreten des FoStoG am Vermögensbeteiligungen i. S. des § 3 Nr. 39 EStG überlassen, deren Wert 360 € übersteigt, hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug insoweit rückwirkend zu ändern, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. [i]Möglichkeit der LohnsteuererstattungÄndert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann der Arbeitnehmer nach § 37 Abs. 2 AO beim Finanzamt eine Erstattung der Lohnsteuer beantragen (R 41c.1 Abs. 5 Satz 3 LStR) oder den höheren Steuerfreibetrag bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.

b) Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)

[i]Förderung von MitarbeiterkapitalbeteiligungenMit § 19a EStG ist eine Sonderregelung zur steuerlichen Förderung der Gewährung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bei Start-up-Unternehmen geschaffen worden. Danach unterliegt der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung (§ 19a Abs. 1 Satz 1 EStG). [i]Hamacher/Jeuckens, NWB 14/2021 S. 964Dieser zunächst nicht besteuerte Arbeitslohn wird allerdings nicht endgültig steuerfrei gestellt. Die zunächst aufgeschobene Besteuerung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn einer der in § 19a Abs. 4 EStG genannten Realisationstatbestände (Veräußerung, Arbeitgeberwechsel oder Fristablauf) eintritt. Steuerlich gefördert werden nur Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von Start-up-Unternehmen, die bestimmte Größen- und Altersschwellen nicht überschreiten.

[i]Reaktion auf KritikpunkteObwohl der Gesetzentwurf von den betroffenen Verbänden grundsätzlich begrüßt wurde, gab es in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags Kritik an verschiedenen Regelungsdetails, die der angestrebten Anreizwirkung der steuerlichen Mitarbeiterbeteiligungsförderung entgegenstanden. [i]Änderungen gegenüber dem RegierungsentwurfAls Reaktion auf die vorgebrachten Kritikpunkte hat die Regelung deshalb gegenüber dem Regierungsentwurf noch eine Reihe von Änderungen erfahren:

aa) Mittelbare Vermögensbeteiligungen (§ 19a Abs. 1 Satz 2 EStG)

[i]Mittelbares BeteiligungsvehikelIn der Praxis werden Vermögensbeteiligungen oft nicht direkt an Arbeitnehmer übertragen, sondern auf Zwischengesellschaften in Form von Personengesellschaften, an denen wiederum die Arbeiternehmer beteiligt sind. Die Gründe liegen häufig in der besseren praktischen Abwicklung. Oft hat dies auch gesellschaftsrechtliche Gründe. So können z. B. bei GmbH-Anteilen die weitreichenden Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte am Unternehmen nicht eingeschränkt werden. Diese Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte halten die Unternehmensgründer bisher häufig davon ab, Vermögensbeteiligungen an neu in das Unternehmen eintretende Arbeitnehmer zu übertragen.

[i]KlarstellungVor diesem Hintergrund ist § 19a Abs. 1 EStG um eine klarstellende Aussage ergänzt worden, dass von der Neuregelung auch Fälle erfasst werden, in denen die Vermögensbeteiligungen auf eine Personengesellschaft übertragen werden und der Arbeitnehmer an dieser beteiligt ist. An der Personengesellschaft müssen nicht ausschließlich Arbeitnehmer beteiligt sein. Damit ist auch die Abwicklung über eine GmbH & Co. KG möglich.

Anmerkung:

[i]Unmittelbare Beteiligung bei BruchteilseigentümernAus der Praxis sind ferner Fallgestaltungen bekannt, bei denen dem Arbeitnehmer ein Anteil an einer vom Arbeitgeber überlassenen Vermögensbeteiligung zusteht (z. B. gemeinsames Depot der Arbeitnehmerschaft). Derartige Sachverhalte sind S. 1718bereits vom Wortlaut des § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst. Der Arbeitnehmer ist hierbei Bruchteilseigentümer und damit unmittelbar am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt.

bb) Erweiterung des Förderzeitraums auf ältere Unternehmen (§ 19a Abs. 3 EStG)

[i]Förderzeitraum für Start-upsNach dem Gesetzentwurf konnten nur Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gefördert werden, deren Gründung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.

[i]Verlängerung auf zwölf JahreUm dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gründungs- und Wachstumsphase insbesondere bei Start-ups in forschungsintensiven Bereichen länger als zehn Jahre andauern dürfte, wurde dieser Zeitraum auf zwölf Jahre ausgedehnt und damit der Kreis der potenziell begünstigten Arbeitnehmer entsprechend erweitert.

cc) Verlängerung der Frist für die nachgeholte Besteuerung auf zwölf Jahre (§ 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG)

[i]Befristung der NichtbesteuerungNach dem Gesetzentwurf hätte der nach § 19a Abs. 1 EStG nicht besteuerte Arbeitslohn u. a. dann der Besteuerung nach § 19 EStG und dem Lohnsteuerabzug unterlegen, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zehn Jahre vergangen sind.

[i]Verlängerung auf zwölf JahreDiese zeitliche Befristung der Nichtbesteuerung ist ebenfalls um zwei Jahre nach hinten verschoben worden. Arbeitnehmer habe somit länger Zeit, sich auf die Besteuerungssituation einzustellen.