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StuB Nr. 19 vom Seite 737

Das Jahressteuergesetz 2020: Großer Umfang, wenig drin?

Ein erster Überblick über den Regierungsentwurf

StB Dr. Andreas S. Bolik, StB Dr. Cornelia Kindler und Julia Bossmann

Der Beitrag gibt einen Überblick über den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020, der am vom Bundeskabinett beschlossen worden ist. Die Schwerpunkte liegen im Umsatzsteuerrecht und im Einkommensteuerrecht.

Hörster, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 – Teil 1: Änderungen des EStG und KStG, NWB VAAAH-57610

Kernfragen
  • Was ist das Hauptziel des JStG 2020?

  • Welche Änderungen sind geplant?

  • Wie ist das JStG 2020 zu werten?

I. Einleitung

[i]Hörster, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 – Teil 2: Änderungen des UStG, der UStDV und der EUStBV, NWB 38/2020 S. 2804 NWB WAAAH-57867 Prätzler, Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Versandhandel ab 1.1.2021, StuB 4/2020 S. 142 NWB FAAAH-42204 Pünktlich zum Ende der parlamentarischen Sommerpause hat das Bundeskabinett am den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) beschlossen. Das JStG 2020 setzt hauptsächlich notwendige Anpassungen an EU-Recht sowie Reaktionen auf die BFH-Rechtsprechung um. Darüber hinaus plant die Bundesregierung in dem 34 Artikel umfassenden Entwurf aber auch zahlreiche weitere zumeist Detailänderungen in diversen Steuergesetzen und -verordnungen.

Die umfangreichsten Änderungen sollen im Umsatzsteuerrecht erfolgen, wozu insbesondere die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets (Erweiterung des Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und Einführung eines Import-One-Stop-Shops) gehört. Weitere Schwerpunkte liegen in der Einkommensteuer (insbesondere Lohnsteuer sowie Besteuerung von Kapitaleinkünften und Kapitalertragsteuer) und im Investmentsteuerrecht.

Im Vergleich zum am vom BMF zur Stellungnahme an die Verbände versendeten Referentenentwurf entfallen in dem am veröffentlichten Regierungsentwurf vor allem die Erweiterung der Kapitaleinkünfte auf Gold (insbesondere sog. Xetra-Gold) und andere Edelmetalle sowie die Verordnungsermächtigung des BMF zur Vereinheitlichung von Schnittstellen und der Datenspeicherung. Darüber hinaus wurde der Anwendungszeitpunkt der neuen Regelungen zur Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets auf den verschoben.

II. Änderungen im Lohnsteuerrecht

1. Zusätzlichkeitserfordernis (§ 8 Abs. 4 EStG-E)

Bestimmte Arbeitgeberleistungen sind gesetzlich privilegiert, indem sie einkommensteuerfrei gestellt (§ 3 EStG, z. B. Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten, Jobticket, Überlassung eines Dienst(E-)Bikes) oder bspw. pauschaliert lohnversteuert werden (vgl. § 40 Abs. 2 EStG, z. B. unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines (E-)Bikes).

Die Begünstigungen setzen nach ihrem jeweiligen Gesetzeswortlaut voraus, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Mit seinen am veröffentlichten Urteilen änderte der BFH seine bisherige Sichtweise zu den Voraussetzungen des Zusätzlichkeitserfordernisses. Anders als vorher sieht der BFH seitdem nicht mehr den Freiwilligkeitsvorbehalt (freiwillig zu dem bis dato dem Arbeitnehmer verbindlich zustehenden Arbeitslohn), sondern die Zweckgebundenheit als maßgeblich an.

Mit der geplanten Regelung in § 8 Abs. 4 EStG-E soll eine Definition des Zusätzlichkeitserfordernisses erstmalig gesetzlich kodifiziert werden. Nach dem Regierungsentwurf sind nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt. S. 738Der vorgesehene Wortlaut orientiert sich hierbei exakt an der Definition der Zusätzlichkeit gem. dem . Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 EStG-E),

  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 EStG-E),

  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (§ 8 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 EStG-E).

Dies soll unabhängig davon gelten, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.

Hinweis

Die Regelung in § 8 Abs. 4 EStG-E tritt am Tag nach Verkündung und damit voraussichtlich noch im Jahr 2020 in Kraft (Art. 34 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Über die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG in der derzeit geltenden Fassung wäre die Norm (rückwirkend) auf Sachbezüge oder Zuschüsse anwendbar, die in einem nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem zugewendet werden.

2. Weitere lohnsteuerliche Änderungen

2.1 Klarstellung bei der neuen Pauschalierung nach § 40a Abs. 7 EStG

Seit dem kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns erheben (§ 40a Abs. 7 EStG).

Bisher hat eine gesetzliche Klarstellung gefehlt, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen Schuldner der Pauschalsteuer ist. Diese soll nunmehr in § 40a Abs. 5 EStG-E nachgeholt werden. Mit der Änderung soll die allgemeine Regelung des § 40 Abs. 3 EStG auch auf die Pauschalierung nach § 40a Abs. 7 EStG Anwendung finden. Danach hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen; er ist Schuldner der Pauschalsteuern. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.

Hinweis

Die Regelung in § 40a Abs. 5 EStG-E tritt am Tag nach Verkündung und damit voraussichtlich noch im Jahr 2020 in Kraft und wäre entsprechend über die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG in der derzeit geltenden Fassung erstmals für den VZ 2020 bzw. auf nach dem endende Lohnzahlungszeiträume anwendbar.