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Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020
Teil 1: Änderungen des EStG und KStG
[i] Regierungsentwurf eines JStG 2020 Am hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 beschlossen. Der 36 Artikel umfassende Gesetzentwurf besteht aus zwei umfangreicheren Blöcken, die Änderungen des EStG und des UStG (hier insbesondere die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets) enthalten, sowie weiteren Steuerrechtsänderungen u. a. im KStG, GewStG, InvStG, ErbStG, GrStG und GrEStG. Der Gesetzentwurf soll nach dem Ende der parlamentarischen Sommerpause zügig im Bundesrat und im Bundestag beraten werden mit dem Ziel, das Gesetzgebungsverfahren noch vor dem Jahresende abzuschließen. In diesem Beitrag werden zunächst die geplanten Änderungen des EStG und des KStG vorgestellt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
Weitere Beiträge zum "Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020" finden Sie hier:
und
I. Änderungen des Einkommensteuergesetzes
1. Steuerbefreiungen (§ 3 EStG)
a) Steuerbefreiung für bestimmte Sozialleistungen aus der EU/den EWR-Staaten und der Schweiz (§ 3 Nr. 2 Buchst. e EStG)
[i]Mit dem Elterngeld vergleichbare LeistungenDie Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG soll künftig auch für Leistungen ausländischer Rechtsträger mit Sitz in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz gelten, die mit dem nach § 3 Nr. 67 Buchst. b EStG steuerfreien Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vergleichbar sind. Wie das inländische Elterngeld sind solche Leistungen künftig nur bei der Ermittlung des Steuersatzes gem. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG (Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen.
[i]Ab VZ 2021Nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG-E i. d. F. von Art. 2 JStG 2020 soll § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG-E erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anwendbar sein.
b) Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG)
[i]Hechtner, NWB 25/2020 S. 1826, 1832Der durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom (BGBl 2020 I S. 1385) eingeführte § 3 Nr. 28a EStG sieht in seiner aktuellen Fassung eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld vor.
[i]Verlängerung bis 31.12.2021Die Befristung soll um ein Jahr verlängert werden. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden. S. 2731
2. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG
Der Gesetzentwurf sieht umfassende Änderungen des § 7g EStG vor.
a) Begünstigte Investitionen und begünstigte Investitionskosten (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG-E)
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 EStG sollen wie folgt geändert werden: