Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Investitionszuschüsse und -zulagen (HGB, EStG)
1. Begriff
1.1. Investitionszuschüsse
Bei einem Investitionszuschuss handelt es sich um eine Zuwendung von öffentlicher oder privater Hand, mit der wirtschaftliche oder politische Förderungsziele verfolgt werden, ohne dass eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht (EStR R 6.5 Abs. 1 Satz 1). Der Zuschuss wird zumeist an bestimmte Bedingungen geknüpft, z. B. an den Erhalt von Arbeitsplätzen. Dabei kann der Zuschuss entweder zur Anschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstands oder zur Durchführung einer „aufwandswirksamen“ Maßnahme bewilligt werden. Die Zahlung eines Investitionszuschusses ist beim Empfänger regelmäßig steuerpflichtig.
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 246 und § 252
Theile, Zuwendungen der öffentlichen Hand (IFRS), infoCenter
Gehrs/Brügge, Das Forschungszulagengesetz – Überblick über den Gesetzentwurf der Bundesregierung, StuB 13/2019 S. 501
Gehrs/Brügge, Das Forschungszulagengesetz – Überblick über die Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf, StuB 9/2020 S. 337
1.2. Investitionszulagen
Investitionszulagen sind Zuwendungen der öffentlichen Hand, die auf der Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, z. B. des InvZulG 2010, gewährt werden, damit der Zuwendungsempfänger bestimmte Investitionen durchführen kann. Wesentlicher Unterschied zu einem Investitionszuschuss ist, dass die Investitionszulage steuerfrei ist (§ 13 Satz 1 InvZulG 2010).
2. Handelsrecht
2.1. Handelsrechtlicher Ausweis von Investitionszuschüssen
2.1.1. Behandlung beim Empfänger
2.1.1.1. Investitionszuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstands
Handelsrechtlich ist die bilanzielle Behandlung eines Investitionszuschusses nicht geregelt.
Es bestehen drei Möglichkeiten des Ausweises:
Minderung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten des Vermögensgegenstands um den Betrag des Zuschusses (sog. direkte Methode) oder
Ansatz eines passiven Sonderpostens in Höhe des Zuschusses (sog. indirekte Methode) oder
Ausweis als Ertrag.
Handelsrechtlich ist umstritten, ob und welche dieser drei Möglichkeiten zulässig ist. Insbesondere ist streitig, ob handelsrechtlich die sofortige erfolgswirksame Behandlung eines Zuschusses möglich ist. Die Rechtsprechung des BFH ist uneinheitlich: Einerseits wird eine zwingende Minderung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten, andererseits wird ein betrieblicher Ertrag angenommen.
Soll der Zuschuss nicht sofort ertragswirksam ausgewiesen werden, ist zur Gewinnabgrenzung ein passiver Sonderposten (oder Buchung als erhaltene Anzahlungen) zu bilden, wenn der Zuschuss vor Anschaffung/Herstellung des betreffenden Vermögensgegenstands gezahlt wird. Wenn der Vermögensgegenstand angeschafft/hergestellt wurde, ist dieser Sonderposten aufzulösen.
Allerdings führen die direkte und die indirekte Methode zu dem gleichen Ergebnis: