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BBK Nr. 22 vom Seite 1082

Hilfeprogramme in der Corona-Krise: Überbrückungshilfen 1.0 bis 3.0

Aktuelle Übersicht über geänderte Voraussetzungen und Ausblick auf weitere Hilfen

Daniela Karbe-Geßler

Die [i]Stein, Corona-Überbrückungshilfe Phase 1 und Phase 2: Prüfsiegel – Checkliste mit Berechnung, Arbeitshilfe NWB IAAAH-53080 Corona-Pandemie hat viele Unternehmen in Deutschland stark getroffen. Durch den ersten und den aktuellen Lockdown und die weiterhin starken Einschränkungen können zahlreiche Betriebe aller Branchen und Größen ihre Tätigkeiten nicht so ausführen wie üblich. Dadurch erzielen sie keine Umsätze und Gewinne. Viele, vor allem kleine und mittelständische Unternehmen und auch Soloselbständige, kommen finanziell an ihre Grenzen und benötigen staatliche Unterstützung.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Bisherige Hilfeprogramme

1. Soforthilfe

Zunächst [i]Soforthilfe zu Beginn der Corona-Krisehat die Bundesregierung in einer schnellen Reaktion Soforthilfen an Unternehmen gewährt. Damit reagierte die Bundesregierung auf die Not vieler kleiner Unternehmen, Selbständiger, Freiberufler und Landwirte, die dringend auf Hilfen angewiesen waren. Die Soforthilfe wurde in den meisten Ländern ab Ende März 2020 ausgezahlt. Sie sollte den Liquiditätsengpass für drei Monate überbrücken; i. d. R. waren dies die Monate März bis Mai 2020.

Antragsberechtigt waren Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquiva- lente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind.

Die [i]Nur Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten förderfähigSoforthilfe diente der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten konnten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 € für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 €, ebenfalls für drei Monate. In manchen Bundesländern wurde diese Hilfe durch Landesmittel noch aufgestockt.

Die Anträge konnten bis spätestens bei der zuständigen Landesbehörde gestellt werden.S. 1083

Hinweis:

Auf den entsprechenden Internetseiten der Wirtschaftsministerien oder Förderinstituten der Länder finden sich Informationen über die landesspezifischen Besonderheiten.

Wer [i]Rückzahlungspflicht bei unberechtigtem Bezugzu viel Soforthilfe erhalten hat, muss sie später wieder zurückzahlen. Dies gilt auch, wenn durch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuschüssen aus verschiedenen Hilfeprogrammen eine Überkompensation eingetreten ist. Erfolgte die Bewilligung grundlos oder unter falschen Voraussetzungen, ist der Unternehmer zur (Teil-)Rückzahlung verpflichtet.

Ein unberechtigter Bezug kann weit reichende Folgen haben. Stellt die Behörde im Rahmen einer Nachprüfung fest, dass der Antragsteller ganz oder teilweise unberechtigt Corona-Soforthilfe bezogen hat, kann der Verdacht auf Subventionsbetrug gegeben sein mit der Folge der Einleitung eines Strafverfahrens.

Hinweis:

Zur Berechnung der Überkompensation führt der Bund aktuell Gespräche mit den Ländern. Die Einzelheiten sind noch nicht bekannt. Bei Zweifelsfragen sollte die Bewilligungsstelle gefragt werden.

2. Überbrückungshilfe 1.0

Nach [i]Überbrückungshilfe 1.0 im Anschluss an Soforthilfeden Soforthilfen kam die Überbrückungshilfe 1.0. Mit dem Programm von Juni bis August 2020 sollte Unternehmen eine Liquiditätsbrücke gebaut werden, die nach Beendigung des ersten Lockdowns noch immer von harten Einnahmeeinbrüchen be- troffen waren, wie Veranstaltungsdienstleister, Kulturbetriebe, Diskotheken, Kneipen, oder Teile der Reiseindustrie. Ziel war es, die wirtschaftliche Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen zu sichern, die durch coronabedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Die Voraussetzungen und das Antragsverfahren waren schon viel komplizierter und detaillierter als bei der Soforthilfe. So sollte eine gezielte Förderung erreicht werden.

Seit [i]Online-Antragstellung über prüfende Dritte bis einschließlich konnten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte (sog. prüfende Dritte) Anträge für Unternehmen über ein eigenes Portal (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) ausschließlich online stellen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgte ebenfalls ausschließlich online.

Eine [i]www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.derückwirkende Antragstellung nach dem für die Monate Juni bis August 2020 ist nicht möglich.

Hinweis:

Der Bund hat mittlerweile die Verlängerung der Überbrückungshilfe beschlossen. Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase können seit Mitte Oktober 2020 gestellt werden (vgl. dazu Abschnitt II).

Im Gegensatz zur Soforthilfe konnte die Überbrückungshilfe 1.0 nicht von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen waren wie nachstehend erläutert vorgegeben. Die Zugangsbedingungen wurden aber teilweise für die zweite Phase der Überbrückungshilfe geändert.S. 1084