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Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter
BFH bejaht grundsätzliche Abziehbarkeit, verlangt aber beabsichtigten Totalgewinn oder -überschuss
[i]Geißler, Nebentätigkeit, infoCenter NWB DAAAB-36966 Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen als Übungsleiter bis zu 2.400 € steuerfrei und Werbungskosten lediglich begrenzt abzugsfähig. Ob auch Verluste steuerlich nur begrenzt geltend gemacht werden können, hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung geklärt ( NWB HAAAH-13418).
I. Einnahmen von 108 € aus einer Übungsleitertätigkeit stehen Ausgaben von 608 € gegenüber
[i]Sachverhalt im EntscheidungsfallDer Kläger erzielte aus einer Übungsleitertätigkeit Einnahmen in Höhe von 108 €. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 € gegenüber. Die Differenz machte er als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung unter Hinweis auf R 3.26 Abs. 9 LStR ab. Danach sei ein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG überstiegen. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hielt die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts für begründet.
II. Abzugsbeschränkung bei Aufwendungen eines Übungsleiters nach § 3c EStG
[i]Verlustabzug ist nicht grundsätzlich zu versagenDer Abzug von Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit stehen, bes...