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NWB Nr. 13 vom Seite 929

Gesellschafterfinanzierung und unerlaubte Bankgeschäfte

BaFin gibt grünes Licht für klassische Finanzierungsform bei Personengesellschaften

Dr. Christian Bosse

Das [i]BaFin – Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts“, Stand: 3/2014, abrufbar unter: www.bafin.deBetreiben von Bankgeschäften ist in Deutschland nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes(KWG) erlaubnispflichtig, wenn sie gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (s. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG). Was unter Bankgeschäften zu verstehen ist, regelt § 1 KWG. Demnach liegen erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG) bei einer Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer [i]infoCenter „Personengesellschaft“ NWB TAAAB-17518Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. In einem Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts“, Stand: 8/11, hatte die nach dem KWG für die Bankenaufsicht zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch die Auffassung vertreten, dass Guthaben auf Privat- und Verrechnungskonten von Personengesellschaften als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft anzusehen sind. Das Stehenlassen von Gewinnen und anderen Guthaben stellt aber bei vielen Gesellschaften ein praxisüblicher Regelfall dar. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat sich der