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StuB Nr. 4 vom Seite 132

Das JStG 2019 überschreitet die Ziellinie und bringt Neujahrsüberraschungen

Ein Update

Dr. Andreas S. Bolik, Carmen Kruß und Florian S. Zawodsky, M.Sc.

Das sog. JStG 2019 ist Ende 2019 verabschiedet worden. Im Vergleich zum Gesetzentwurf sind im Laufe der parlamentarischen Beratungen noch einige Regelungen geändert worden. In diesem Beitrag werden deshalb insbesondere die letzten Änderungen aus dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags aus der 2./3. Lesung des JStG 2019 im Vergleich zum Regierungsentwurf bzw. Referentenentwurf des BMF erläutert.

Hörster, Überblick zur Steuergesetzgebung im Jahr 2019 – Teil 1: Änderungen des Einkommensteuergesetzes, NWB OAAAH-40578

Kernfragen
  • Welche Änderungen ergaben sich beim Sachbezug und der 44 €-Freigrenze?

  • Welche Neuerungen sind bei der Umsatzsteuer zu beachten?

  • Wie sind die Änderungen insgesamt zu werten?

I. Einleitung

[i]Hörster, Überblick zur Steuergesetzgebung im Jahr 2019 – Teil 2: Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes und der Abgabenordnung, NWB 7/2020 S. 450 NWB XAAAH-41615 Bolik/Gauß/Zawodsky, Die umsatzsteuerliche Seite des JStG 2019: Keine Förderung der Elektromobilität, StuB 17/2019 S. 656 NWB RAAAH-29354 Bolik/Gauß/Zawodsky, Die ertragsteuerliche Seite des Jahressteuergesetzes 2019, StuB 20/2019 S. 765 NWB NAAAH-32422 Die sprichwörtliche Dynamik des Steuerrechts ist hinlänglich bekannt. Aber selbst Änderungen unterliegen Änderungen. In einer mathematischen Terminologie spricht man dabei von der zweiten Ableitung. Übertragen auf das Steuerrecht bedeutet es hingegen, dass es nicht ausreicht, sich einmalig mit steuerlichen Änderungen zu befassen. Vielmehr ist es für den Rechtsanwender unumgänglich, auch noch die letzten Änderungen in (steuerlichen) Gesetzesanpassungen im Blick zu behalten. Dies gilt auch für das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ , das in der Kurzfassung auch als Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) bezeichnet wird. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den letzten Anpassungen, die das JStG 2019 sozusagen „auf den letzten Metern“ im Gesetzgebungsprozess erfahren hat. Kontroverse Themen konnten nicht im verbleibenden Zeitkorridor einer Einigung zugeführt werden. Andere Aspekte wurden zusätzlich ergänzt oder verändert, die im bisherigen Verfahren in dieser Form nicht enthalten waren.

In diesem Beitrag werden deshalb insbesondere die letzten Änderungen aus dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags aus der 2./3. Lesung des JStG 2019 im Vergleich zum Regierungsentwurf bzw. Referentenentwurf des BMF erläutert. Soweit sich die bereits bestehenden Inhalte nicht oder nur unwesentlich oder redaktionell verändert haben, verweisen wir auf unsere früheren Beiträge „Die ertragsteuerliche Seite des Jahressteuergesetzes 2019“ und „Die umsatzsteuerliche Seite des JStG 2019“ .

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die letzten ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Änderungen der Inhalte des JStG 2019 i. d. F. des Gesetzesbeschlusses vom . Dieser Fassung hat der Bundesrat am zugestimmt. Das JStG 2019 wurde am vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit bereits in Kraft getreten.S. 133