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Online-Beitrag vom

Auswirkungen von Kursgewinnen auf den Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG

BFH äußert sich zu Erträgen aus einem Devisentermingeschäft

Prof. Dr. Alexander Kratzsch

[i]Kusch, Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG), Grundlagen, NWB KAAAE-61145 Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, bei der Ermittlung des Einkommens zu 95 % außer Ansatz. Auch Erträge aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, können danach steuerfrei bleiben (, NWB OAAAH-32692).

I. Vorliegen einer formlosen Poolvereinbarung

[i]Von Anfang an beabsichtigte AnteilsveräußerungDie Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, die im Jahr 2002 Anteile an einer ausländischen Gesellschaft (vergleichbar mit einer inländischen Kapitalgesellschaft) auf US-Dollar-Basis erwarb. Sie plante von vornherein, die Anteile anschließend wieder zu veräußern. Zur Kurssicherung schloss die Klägerin mit ihrer Bank mehrere Devisentermingeschäfte ab. In ihrer Handels- sowie in ihrer Steuerbilanz behandelte die Klägerin das Grundgeschäft (Aktienbestand) und das jeweilige Sicherungsgeschäft als Bewertungseinheit.

[i]Realisierte KursgewinneIn den Jahren 2004 und 2005 veräußerte die Klägerin die erworbenen Anteile in mehreren Tranchen und erzielte daraus für ...