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Die Symmetrie von Währungseffekten
Devisentermingeschäfte im Kontext des § 8b KStG
[i] Kusch, Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG), Grundlagen, NWB KAAAE-61145 Die Formel zur Ermittlung eines Gewinns aus einer Beteiligungsveräußerung nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ist im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der Veräußerungskosten im Falle von Devisentermingeschäften zu eng gefasst und provoziert dadurch asymmetrische steuerliche Ergebnisse. Durch die nunmehr geänderte Rechtsprechungslinie sowie die Berücksichtigung dieser Judikatur seitens der Finanzverwaltung (s. BStBl 2020 I S. 1033) wird die Disharmonie im Bereich der Devisentermingeschäfte im Rahmen des § 8b KStG durch objektiv-teleologische Auslegung bereinigt. Die Akzeptanz von Fremdwährungsgeschäften vor dem Hintergrund der Beteiligungsveräußerung erlaubt auch weitere Analogieschlüsse im Hinblick auf die Behandlung von Währungseffekten innerhalb der Vorschrift des § 8b KStG und eröffnet Gestaltungsspielräume für den Steuerpflichtigen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
S. 409
I. Hintergrund
[i]Frage nach dem Veranlassungszusammenhang der Veräußerungskosten ist streitbefangenDer BFH hatte mit Urteil v. - I R 20/16 (BStBl 2020 II S. 674) erstmals die Rechtsprechungslinie der Finanzgerichte (, NWB IAAAF-81125; , NWB NAAAH-11177) sowie des IX. Senats (, NWB RAAAC-87372) durchbrochen und sowohl Aufwendungen als auch Erträge aus Devisentermingeschäften im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG subsumiert. Auch die Finanzverwaltung hat sich nun der neuen Judikatur mit (BStBl 2020 I S. 1033) im Wesentlichen angeschlossen und formuliert Tatbestandsmerkmale, welche zwingend erfüllt sein müssen, um den Anwendungsbereich des § 8b KStG für Erträge aus Devisentermingeschäften zu eröffnen.
[i] Käshammer/Mayer, StuB 23/2020 S. 930Beteiligungsveräußerungen durch juristische Personen spielen in der steuerlichen Beratungspraxis eine große Rolle. Die steuerliche Abbildung solcher Transaktionen rückt oftmals – insbesondere aufgrund der Steuerfreistellung (§ 8b Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 3 Satz 1 KStG) – in den Hintergrund. Während der Buchwert der Anteile (abgesehen von etwaigen Wertberichtigungen in der Vergangenheit) sowie der Veräußerungspreis in der Regel problemlos ermittelt werden können, ist die Frage nach dem Veranlassungszusammenhang der Veräußerungskosten streitbefangen. Ein internationales Marktumfeld beflügelt den Abschluss von Währungssicherungsgeschäften bei Vereinbarung eines Kaufpreises in fremder Währung und hat somit ebenfalls Auswirkung auf die Veräußerungsgewinnermittlung.
Nachfolgend [i]BMF, Schreiben v. 5.10.2020, BStBl 2020 I S. 1033wird die Gewinnermittlung des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG unter methodischer Auslegung des Begriffs der Veräußerungskosten untersucht. In diesem Zusammenhang wird aufgezeigt, dass der Begriff der Veräußerungskosten eine Inkongruenz von Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen provoziert. In diesem Kontext wird auch die Rechtsprechungslinie (insbesondere , BStBl 2020 II S. 674) analysiert und die Auffassung der Finanzverwaltung ( BStBl 2020 I S. 1033; s. dazu auch Käshammer/Mayer, StuB 23/2020 S. 930) untersucht. Vor diesem Hintergrund werden zudem praxisrelevante Aspekte rund um die Nachweispflicht sowie die nachträgliche Änderung des Kaufpreises hinterfragt. Schließlich werden Analogieschlüsse aus dem sowie der Auffassung der Exekutiven ( BStBl 2020 I S. 1033) gewonnen.
II. Beteiligungsveräußerungen
1. Steuerfreistellung von Beteiligungserträgen
[i]Geißer in Mössner/Seeger/Oellerich, KStG, § 8b, NWB VAAAG-95570 Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG „bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, [...] außer Ansatz“. Dabei gelten gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Der steuerfreie Veräußerungsgewinn ermittelt sich laut § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG durch Abzug der Veräußerungskosten und des Beteiligungsbuchwerts von dem jeweils erzielten Veräußerungspreis. Die Steuerfreistellung erfolgt außerhalb der Bilanz.
Aus der zugrunde liegenden Formel wird deutlich, dass sich die im Zusammenhang mit der Beteiligungsveräußerung stehenden Kosten de facto nicht auf das Einkommen auswirken (Geißer in Mössner/Seeger/Oellerich, KStG, 4. Aufl. 2019, § 8b Rz. 178, NWB VAAAG-95570). S. 410