Keine Rückstellung für drohende Verluste aus Berufsausbildungsverhältnissen
Leitsatz
1. Eine Rückstellung für drohende Verluste aus Berufsbildungsverhältnissen darf das ausbildende Unternehmen auch dann nicht bilden, wenn es aus sozialen, arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischen Gründen mit mehr Personen Berufsausbildungsverträge abgeschlossen hat, als es zur Sicherung eines ausreichenden Bestands an im eigenen Unternehmen ausgebildeten Fachkräften voraussichtlich benötigen wird (Fall des sog. ,,Überbestands'' an Berufsausbildungsverhältnissen).
2. Entsprechendes gilt, wenn das ausbildende Unternehmen den Auszubildenden unübliche Zusatzleistungen erbringt, die geeignet sind, das Ansehen des Unternehmens zu sichern oder zu erhöhen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 441 BFH/NV 1993 S. 31 Nr. 6 LAAAA-94482
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